[{"content":" Wichtiger Hinweis Dieser Text stellt keine Rechtsberatung oder ähnliche Beratung dar.\nIch bin weder Rechtsanwalt noch habe ich eine andere juristische Ausbildung.\nDieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung nach bestem Wissen und Gewissen dar. Vorbemerkung Liebe Leserinnen und Leser,\nheute möchte ich Ihnen ein neues Highlight aus einem Verfahren beim SG Dortmund vorstellen. In dem Artikel „Die Klage hat daher keine Erfolgsaussichten“ habe ich Ihnen schon die Reaktion auf einen voreiligen Hinweis der zuständigen Kammer vorgestellt.\nIch war zuversichtlich, dass meine Reaktion entsprechend vom Gericht berücksichtigt wird. Doch leider wurde ich ein Stück weit enttäuscht. Vor einigen Tagen flatterte nämlich ein weiterer Hinweis herein.\nHabe ich etwa in der vorherigen Stellungnahme einen Fehler gemacht? Ausschließen kann ich dies nicht, doch etwas kann ich mit Sicherheit ausschließen: Weder die vorherige Stellungnahme noch alle anderen Einreichungen wurden durch die Mitglieder der Kammer gelesen.\nFür den weiteren Kontext möchte ich erwähnen, dass zum Jahreswechsel 23/24 der Vorsitz der Kammer gewechselt hat. Damit ist der neue Hinweis von einer anderen Richterin verfasst worden. Auch ist dieser ausführlicher (1,5-Seiten). Doch gerade aufgrund der detaillierteren Argumentation wird ersichtlich, dass ein tieferer Blick in die Akte ausgeblieben ist.\nDaher stellt sich für mich die Frage, wie ich nun damit umgehen soll. Es geht hier immerhin um das Grundrecht des »rechtlichen Gehörs«{.targetblank}. Hiermit wird jedem Bürger garantiert Recht, dass Gerichte den Vortrag des Bürgers berücksichtigen. Das bedeutet naturgemäß nicht, dass diesem Vortrag auch gefolgt werden muss. Aber er muss zur Kenntnis genommen werden und, wenn dieser zutreffend und erheblich ist, berücksichtigt werden.\nAufgrund der Zweifel, die jetzt bestehen, dass hier das rechtliche Gehör gewahrt bleibt, habe ich mich entschieden ein »Ablehnungsgesuch«, gemeinhin als Befangenheitsantrag, zu stellen. Erst darauffolgend wiederum äußere ich mich noch kurz bezüglich des Hinweises.\nSeit dem letzten Artikel hat sich, nach meiner erneuten Recherche gezeigt, dass mittlerweile auch das Bundessozialgericht die von mir vertretene Meinung teilt. Diese verweist explizit auch auf das von mir genutzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches ich in meiner ersten Stellungnahme zum Dreh- und Angelpunkt meiner Argumentation gemacht habe. Im Grunde ist meine Argumentation damit durch das höchste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bestätigt.\nIch hoffe immer noch, dass sich die Angelegenheit nun endlich klärt. Denn wie im ersten Artikel erwartet, hat das Verfahren mittlerweile Geburtstag gefeiert.\nFolgend finden Sie meine neue Reaktion auf den Hinweis. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen, wenn Sie sich diese zur Genüge tun.\nUm die Anonymität aller Beteiligten zu wahren, wurden entsprechende Daten aus dem Text entfernt.\nAblehnungsgesuch Hiermit lehne ich die zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit berufene Richterin Frau XXXXXX wegen Besorgnis der Befangenheit ab.\nZugleich bitte ich darum, die abgelehnte Richterin aufzufordern, sich zum nachfolgenden Ablehnungsgesuch gem. § 44 Abs. 3 ZPO dienstlich zu äußern.\nFerner beantrage ich, die dienstliche Äußerung dem Sozialgericht Dortmund zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme zuzuleiten.\nBegründung Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs wird Folgendes vorgetragen:\nVerfahren mit dem Az. S XX XX XXXX/23 In meiner Klageschrift vom XX.XX.2023 habe ich vorgetragen, dass der Widerspruch der Beklagten zugegangen ist und „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ war. Dies habe ich in meinen weiteren Stellungnahmen konsequent weiter ausgeführt.\nDes Weiteren habe ich in meiner Klageschrift den Erhalt des Hinweises der Beklagten vom XX.XX.2022 bestritten. Dieser ist mir erstmals durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom XX.XX.2023 bekannt geworden.\nMit Schreiben vom XX.XX.2023 habe ich den ersten Hinweis des Gerichtes erhalten, „dass mit einfacher E-Mail die gesetzlich vorgeschriebene Form eines Widerspruchs nicht gewahrt wird“. Daraufhin habe ich die genauen Umstände der Einreichung meines Widerspruchs mit Schreiben vom XX.XX.2023 detailliert dargelegt.\nDarin habe ich insbesondere erneut und prägnant klargestellt, dass ich meinen Widerspruch nicht per einfacher E-Mail eingelegt habe, sondern diesen mithilfe eines elektronischen Dokuments, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingelegt habe.\nFerner habe ich darin auch mithilfe eines Urteils1 des BVerwG vom 07.12.2016 dargelegt, dass die von mir vorgenommene Einlegung des Widerspruchs die Formerfordernisse erfüllt. Auch die Übertragbarkeit der Rechtssprechung auf die Sozialgerichtsbarkeit habe ich dargelegt. Wie sich bei meiner erneuten Recherche gezeigt hat, wird auf diese Rechtssprechung mittlerweile auch vom BSG verwiesen.2 Meine Ausführung sind damit vollumfänglich auch im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit bestätigt worden.\nDer mir am XX.XX.2024 zugegangene erneute Hinweis des Gerichts stützt sich erneut darauf, dass ich meinen Widerspruch mit einfacher E-Mail eingelegt haben soll. Zusätzlich wird darin auch der Hinweis der Beklagten vom XX.XX.2022 erwähnt bzw. damit gegen meinen Standpunkt argumentiert. Aus diesem Hinweis ist für mich nicht ersichtlich bzw. zweifelhaft, ob meine Äußerungen Beachtung gefunden haben. Damit einhergehend habe ich Zweifel, dass der Angelegenheit die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird.\nVerfahren mit dem Az. S XX XX XXX/24 XX In einem weiteren Verfahren unter dem Vorsitz von Frau XXXXXX mit dem Az. S XX XX XXX/24 XX erhielt ich am 20.XX.2024 die auf den 15.XX.2024 datierte Aufforderung zur Stellungnahme bzgl. der Erwiderung des Antragsgegners innerhalb von 3 Tagen. Diesem wurde in dem Verfahren, trotz fehlender Rückmeldung und der Eilbedürftigkeit, für seine Erwiderung eine erhebliche Fristverlängerung gewährt.\nBezüglich meiner Stellungnahme wurden die vorgegebenen 3 Tage wiederum vonseiten des Gerichts nicht eingehalten. Der für mich negative Beschluss wurde mir am ebenfalls am 20.XX.2024 zugestellt. Ich hatte somit keine Möglichkeit, mich in dem Verfahren weiter zu äußern.\nHier ergibt sich der Verdacht einer erheblichen Ungleichbehandlung, welcher sich augenscheinlich im noch anhängigen Verfahren fortsetzt.\nAlternativ lässt die Sachlage in beiden Verfahren auch den Verdacht zu, dass von Beginn an eine Entscheidung von Seiten des Gerichts feststeht und daher meine Stellungnahmen nicht berücksichtigt bzw. gar nicht erst abgewartet werden.\nEs geht mir bei diesem Ablehnungsgesuch daher nicht um eine etwaige unterschiedliche Rechtsauffassung von Frau XXXXXX, sondern insbesondere darum, dass ich den Eindruck habe, dass die bekannten und detailliert erläuterten Tatsachen in dem Verfahren mit dem Az. S XX XX XXXX/23 nicht ausreichend berücksichtigt werden.\nGrundsätzlich kann ich nicht ausschließen, dass meine Rechtsansicht fehlerhaft sein könnte. Aber ich kann erwarten, dass meine Stellungnahmen gegenüber dem Gericht entsprechend zur Kenntnis genommen werden und im weiteren Verfahrensverlauf auch Beachtung finden.\nFerner möchte ich mit diesem Ablehnungsgesuch auch sicherstellen, dass die Angelegenheit nicht nur mittelbar über einen Rechtspfleger, sondern unmittelbar durch die zuständige Richterin betrachtet wird. Meine Erfahrungen mit der XX. Kammer des SG Dortmund decken sich überhaupt nicht mit jenen aus der Gerichtsbarkeit in anderen Rechtsbereichen bzw. den anderen Kammern dieses Gerichts. Mir ist es daher auch wichtig zu verstehen, warum meine Ausführungen nun zum zweiten Mal keine Beachtung fanden und ob ich möglicherweise für die Zukunft an meiner Vorgehensweise etwas ändern muss, damit meine Äußerungen entsprechend gewürdigt werden.\nVielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit in der Angelegenheit.\nErwiderung Die Klage wird nicht zurückgenommen.\nMit Verweis auf meine Ausführungen im Schreiben vom XX.XX.2023, insbesondere bezüglich des Urteils des BVerwG1 habe ich meinen Widerspruch nicht per einfacher E-Mail eingelegt. Wie in dem Schreiben ausgeführt, und in der Vergangenheit durchgängig erwähnt, habe ich den Widerspruch mit einem elektronischen Dokument, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht.\nDie E-Mail diente hierbei nur als Transportmittel und ist, entsprechend der Ausführungen des BVerwG, „mangels eines eigenständigen formbedürftigen Erklärungsinhalts mit dem Vorblatt einer Faxübertragung vergleichbar“3.\nDiese Auffassung wird auch laufend vom BSG bestätigt: Mit Urteil vom 27.09.2023 führt das BSG aus, dass „[i]m Verwaltungsverfahren […] die Einreichung eines Widerspruchs über den Übermittlungsweg einer einfachen E-Mail daher nicht ausgeschlossen“[^4] ist. In einem solchen Fall „ist die Verwendung eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich, aber auch ausreichend“[^5].\nEbenso kann davon ausgegangen werden, dass „[s]oweit eine Behörde ein E-Mail-Postfach hat, […] sie qualifiziert signierte Dokumente elektronisch empfangen“[^6] kann. Hierzu wird weiter auf die Bundesrat-Drucksache 557/12, S. 49 verwiesen.\nEine qualifizierten elektronischen Signatur kann weiterhin mit jeder handelsüblichen PDF-Anzeige Software geprüft werden. Hierzu ist, nach eigener Prüfung, sogar der in Windows 10 standardmäßig enthaltende Browser „Edge“ fähig. Neben den bisher von der Beklagten angenommenen formbedürftigen Erklärungen, im selben Format wie der Widerspruch, ist es damit praktisch an jedem Computer möglich, solche PDF-Dokumente anzuzeigen und die enthaltende Signatur zu prüfen. Ältere Versionen als Windows 10 kann man hierbei als bedeutungslos betrachten, da diese keine Sicherheitsupdate mehr erhalten und damit, aus Datenschutzgründen, von der Beklagten nicht mehr eingesetzt werden (dürfen).\nZusammenfassung Zusammenfassend habe ich meinen Widerspruch als elektronisches Dokument, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht. Eine einfache E-Mail liegt hier daher unzweifelhaft nicht vor.\nFerner habe ich nachgewiesen,\ndass dieses elektronische Dokument die Formerfordernisse erfüllte, unstreitig bei der Beklagten eingegangen ist und für diese lesbar war. Über die qualifizierten elektronischen Signatur war bzw. ist es für die Beklagte möglich gewesen, meine Urheberschaft und die Unveränderbarkeit des Dokuments zu prüfen. Die Beklagte ist hierzu, wie in meinen vorherigen Äußerungen im Laufe des Verfahrens gezeigt, technisch in der Lage und konnte diese Prüfung in der Vergangenheit ohne Problemen vornehmen.\nIch bitte das Gericht daher, einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzusetzen.\nFerner möchte ich hier an dieser Stelle schon ein Mal auf § 144 Abs. 2 Punkt 2 SGG hinweisen. Wie oben gezeigt gibt es mittlerweile ein Urteil des BSG hinsichtlich einer Fallgestaltung wie die vorliegende. Falls das Gericht in einer folgenden Entscheidung in diesem Verfahren hiervon abweichen möchte, halte ich die Zulassung zur Berufung für geboten. Ich möchte daher proaktiv darum bitten, diese in einem etwaigen Urteil zuzulassen.\nBVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C12.15.0]{.targetblank}\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nBSG, Urteil 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R, ECLI:DE:BSG:2023:270923UB7AS1022R0{.targetblank}\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\n[BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, RZ. 22](https://\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\n","date":"2024-05-27T00:00:00Z","image":"https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/m%C3%B6chte-der-kl%C3%A4ger-die-klage-zur%C3%BCcknehmen/cover_hu_c3528ba26936cb95.webp","permalink":"https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/m%C3%B6chte-der-kl%C3%A4ger-die-klage-zur%C3%BCcknehmen/","title":"„Möchte der Kläger die Klage zurücknehmen?“"},{"content":" Wichtiger Hinweis Dieser Text stellt keine Rechtsberatung oder ähnliche Beratung dar.\nIch bin weder Rechtsanwalt noch habe ich eine andere juristische Ausbildung.\nDieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung nach bestem Wissen und Gewissen dar. Vorbemerkung Die folgende Stellungnahme wurde im Kontext eines laufenden Verfahrens vor dem SG Dortmund entwickelt. Der ursprüngliche Widerspruch hat Anfang Dezember Geburtstag gefeiert. Ich erwarte, dass auch das Verfahren noch so weit andauern wird, bis dieses seinen ersten Geburtstag erlebt.\nDer Kontext ist, dass das Gericht die bisherige Argumentation möglicherweise nicht sorgsam gelesen hat. Daraus hat ein Hinweis des Gerichts resultiert, nachdem „[d]ie Klage […] keine Erfolgsaussichten“ hat. Als ich auf diese Situation aufmerksam wurde, kam mir nur ein Gedanke: „Wetten, dass..?“\nWie in folgenden Ausführungen zu lesen, wurde von Beginn an durchgängig damit argumentiert, einen Widerspruch als elektronisches Dokument, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, eingelegt zu haben. Eine qualifizierten elektronischen Signatur ist ein Verfahren um ein Dokument, ähnlich einer regulären Unterschrift zu unterschreiben und ersetzt in vielen Fällen ein etwaiges Schriftformerfordernis – also das handschriftliche Unterschreiben und übermitteln in Papierform.\nDer Hinweis der Kammer enthielt dann nur den Verweis auf zwei Urteilen, welche sich damit beschäftigten, ob es ausreicht, eine einfache E-Mail zum Einlegen eines Widerspruchs zu verwenden – das heißt konkret im E-Mail-Text. Dass es in diesem vorliegenden Fall nicht um so eine Fallgestaltung geht und dies auch von Beginn an eindeutig erklärt wurde, lässt den Eindruck entstehen, dass beim SG Dortmund nicht so genau hingeschaut wurde.\nGenießen Sie meinen folgenden Versuch, auf höfliche, aber gründliche Weise darzulegen, warum die Einschätzung des Gerichts einer erneuten Überprüfung bedarf.\nUm die Anonymität aller Beteiligten zu wahren, wurden entsprechende Daten aus dem Text entfernt.\n[toc]\nHinweis der Kammer In den folgenden Abschnitten werde ich zeigen, dass die von mir angewandte Vorgehensweise bezüglich der Einlegung meines Widerspruchs die vorgeschriebene Form gewahrt hat.\nEinleitung Im Folgenden möchte ich die wesentlichen Punkte meiner Argumentation hervorheben, bevor ich detailliert auf den Inhalt eingehe. Diese sind, dass\nich bisher konsistent mit einem elektronischen Dokument, versehen mit einer Qualifizierten elektronischen Signatur, argumentiert habe: (siehe Abschn. 2.2), die analog anwendbare Rechtsprechung des BVerwG genau mit den Tatsachen meines Falls übereinstimmt und die Zulässigkeit eines Widerspruchs in der von mir gewählten Form bestätigt: (siehe Abschn. 2.3), die Rechtsbehelfsbelehrung der Stadt Arnsberg im fraglichen Bescheid zusätzlich zu der konkludenten eine explizite Zugangseröffnung enthält: (siehe Abschn. 2.4), die von der Kammer angeführten Urteile auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar sind, während die Erfüllung der Formerfordernisse durch meine Vorgehensweise in der Rspr. anerkannt ist: (siehe Abschn. 2.5), auch die Beklagte keine überzeugende Argumentation gegen die Wirksamkeit meines Widerspruchs vorgebracht hat: (siehe Abschn. 3.), und ich daher mit meinem Widerspruch die relevanten Formerfordernisse erfüllt habe. Ich würde Sie dementsprechend bitten, meine neue Stellungnahme und meine bisherigen Äußerungen umfassend zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.\nBisherige Argumentation Ich möchte auf meine unbestrittenen Äußerungen in der Klageschrift vom XX.XX.2023 hinweisen. Darin beschreibe, dass „[d]er Widerspruch […] der Beklagten […] unstreitig am XX.XX.2022 zugegangen“ ist und dieser „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ war.\nDiese Beschreibung wird später im selben Abschnitt detailliert fortgeführt, indem ich ausführe, „dass der hier relevante Widerspruch beim Jobcenter Arnsberg […] eingetroffen ist“ und „die Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet war“. Ebenso präzisiere ich die Definition der »Datei« durch die Angabe ihres „Format[s] (PDF/A, qualifizierte elektronische Signatur)“.\nDeshalb argumentiere ich durchgehend und konsistent, dass in diesem Fall keine »einfache E-Mail« zur Einreichung des Widerspruchs verwendet wurde. Ganz im Gegenteil habe ich wiederholt von einer per E-Mail versendeten Datei geschrieben. Daraus ergibt sich eine kombinierte Konstellation: Zum einen eine einfache E-Mail ohne eigenständigen formbedürftigen Erklärungsinhalt – vergleichbar mit einem Briefumschlag ohne Fenster – und zum anderen eine angehängte PDF-Datei – wiederum mit dem im Briefumschlag versendeten Dokument vergleichbar –, welche durch die angefügte qualifizierten elektronischen Signatur, schriftformersetzenden Charakter hat.\nFerner finden Sie im Anhang AX die fragliche PDF-Datei zur eigenen Prüfung der Signatur. Es ist möglich, dass diese auf dem regulären Weg nicht an Sie übertragbar ist. Ich würde ggf. um einen Hinweis und die Angabe bitten, wie ich Ihnen die Datei alternativ übermitteln kann.\nIm folgenden Abschnitt werde ich im Detail auf diese Konstellation eingehen und die Zulässigkeit nachweisen.\nRechtsprechung zu der Kombination »einfache E-Mail« und »PDF-Dokument mit QeS1 versehen« Wie zuvor dargestellt, bestehen bezüglich meines Widerspruchs zwei separat zu betrachtende Komponenten. Da es eine Herausforderung ist, hierzu Urteile im Bereich der SGG zu finden, werde ich folgend mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) argumentieren.\nVergleichbarkeit der gesetzlichen Regelungen Die im Verwaltungsrecht geltenden Regelungen, konkret § 70 VwGO und § 3a BVwVfG, sind in den entscheidenden Punkten mit den hier maßgeblichen Regelungen, § 84 SGG und § 36a SGB I, identisch. Diese Aussage bezieht sich insbesondere auf § 70 Abs. 1 VwGO im Vergleich zu § 84 Abs. 1 SGG und die Absätze Nr. 1, Nr. 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 bis zum zweiten Halbsatz und Absatz Nr. 3 im § 3a BVwVfG zu § 36a SGB I im Vergleich.\nDie unterschiedlichen Regelungen in beiden Gesetzesgrundlagen wiederum haben keinen Regelungsinhalt, welcher den hier behandelten Fall berührt. Daraus kann gefolgert werden, dass die Rechtsprechung im Bereich dieser Regelungen im Verwaltungsrecht auf das Sozialrecht übertragbar ist. Darüber hinaus verdeutlichen die verwendeten Metaphern – die E-Mail als Briefumschlag und die mit QeS versehene PDF-Datei als das eigentliche formbedürftige Schreiben – treffend die Äquivalenz der Situation im digitalen Kontext.\nUrteil das Bundesverwaltungsgericht vom 07.12.2016 In einem hinsichtlich der Form des Widerspruchs vergleichbaren Fall2 hat sich das BVerwG schon im ersten Leitsatz eindeutig geäußert. Hier heißt es, dass „ein Widerspruchsschreiben […] im pdf-Format […] [welches] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“3 worden ist und „als Anlage mittels einfacher E-Mail an die zuständige Behörde übermittelt“3 wurde, „dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG genügen“3 kann – daher jenem Formerfordernis, welches in wesentlichen gleichlautend mit den Regelungen im Sozialrecht übereinstimmt.\nIm Urteil wird dann weiter ausgeführt, dass „[d]ie Ersetzung des in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Schriftformerfordernisses durch die elektronische Form […] nicht durch anderweitige Regelungen ausgeschlossen“4 ist – dies entspricht gleichlautend § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Auch im gegebenen Kontext trifft dies zu und es besteht kein anderweitiger Ausschluss.\nDie folgenden Erläuterungen, dass „[d]er Widerspruch […] auch mittels eines elektronischen Dokuments eingelegt werden“4 kann, „wenn dieses […] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“4 wurde, ist i. V. m. § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I auf vorliegenden Fall übertragbar und entspricht exakt der vorliegenden Konstellation.\nAuch die Übermittlung des „Widerspruchsschreiben mittels einfacher E-Mail“5 steht [d]er Ersetzung des Schriftformerfordernisses […] nicht entgegen“5 wie weiter ausgeführt wird. Bei einer positiven Prüfung der angefügten QeS „steht für den Empfänger der Nachricht mit Gewissheit fest, dass das Dokument seit der Signatur nicht verändert wurde und vom richtigen Absender stammt“5. Hierzu passend wird abschließend erklärt, dass „die E-Mail mangels eines eigenständigen formbedürftigen Erklärungsinhalts mit dem Vorblatt einer Faxübertragung vergleichbar“6 ist.\nÜbertragbarkeit der Rechtsprechung Die Übertragbarkeit der Rechtsprechung wird aufgrund der gleichlautenden Regelung in den Urteilen des SG Berlin vom 10.05.2019 (Az. S 37 AS 13511/18), 13.08.2020 (S 37 AS 4462/19) und vom 08.12.2020 (Az. S 179 AS 10734/19); ferner auch im Urteil des SG Lübeck vom 16.10.2020 (Az. S 16 AS 116/19) praktiziert – hier spezifisch hinsichtlich des oben erläuterten Urteils des BVerwG. Ein ähnliches Bild zeigt auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2022 (Az. L 9 AS 3190/22), welches ebenso selbstverständlich auf die Rechtsprechung im Verwaltungsrecht – bei gleichlautenden Regelungen – verweist.\nRechtsbehelfsbelehrung Nachfolgend erörtere ich die Rechtsbehelfsbelehrung im Abschnitt »Ihre Rechte« des für dieses Verfahren relevanten Bescheids der Beklagten, datiert auf den XX.XX.2022. Aus dieser werde ich herausarbeiten, dass diese eine explizite Zugangseröffnung darstellt und ebenfalls die von mir genutzte Vorgehensweise ermöglicht.\nDer Belehrung folgend, konnte „[d]er Widerspruch […] bei der o.g. Behörde auch in elektronischer Form erhoben werden.“[^7] Dabei muss „[d]as elektronische Dokument […] für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet“[^8] und „mit einer qua­lifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein“[^9]. Alternativ darf es auch „von der verantwor­tenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 36a SGB I an das der o.g. Behörde zugeordnete Behördenpostfach (beBPo) eingereicht werden“[^9] – »signiert« bedeutet in diesem Kontext die Anbringung des Namens als gedruckten Text.\nDie Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet daher explizit einen Zugang, um einen Widerspruch in elektronischer Form zu erheben. Hierbei muss das Dokument – wie im vorliegenden Fall erfolgt – mit einer QeS versehen sein. Die Alternative in Satz 7 eröffnet einen weiteren Weg, über welchen der Widerspruch auf einem »sicheren Übermittlungsweg«[^10] übertragen werden muss und damit keine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.\nEs wird nachfolgend darauf hingewiesen, dass „[e]ine Übermittlung per einfacher E-Mail […] nicht rechtswirksam möglich“[^11] ist. Im Lichte meiner Erläuterungen beschränkt sich diese Aussage einzig auf die alleinige Übermittlung des Widerspruchs per einfacher E-Mail – ohne eine QeS der verantwortenden Person. Dies folgt daraus,\ndass es andernfalls gar keinen Anwendungsfall für die QeS geben würde, auf welche in Satz 7 noch hingewiesen wurde, die Aussage, dass die Übermittlung „nicht rechtswirksam möglich“[^11] ist, eine auf die Rechtslage hinweisende Klarstellung und keine grundsätzliche Ablehnung darstellt, auch die Äußerungen der Beklagten in Ihrem Widerspruchsbescheid[^12] eine solche Interpretation nicht zulässt und im Kontext meiner bisherigen Erläuterungen die Übermittlung eines mit QeS versehenden Dokuments per E-Mail gerade nicht als Übermittlung per »einfacher E-Mail« bezeichnet werden kann. Daneben verweise ich umfassend auf meine bisherige Argumentation in der Klageschrift und meiner Stellungnahme vom XX.XX.22 hinsichtlich der konkludente Zugangseröffnung: Die mehreren bisher über den gleichen Weg angenommenen Erklärungen, bei welchen die Formerfordernisse des § 36a SGB I ebenso maßgeblich waren, sprechen hier dafür, dass der Zugang entsprechend eröffnet war.\nDurch die Kammer genannte Urteile Meine Überprüfung der von der Kammer herangezogenen Urteile hat ergeben, dass diese nicht unmittelbar auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind, da sie sich ausschließlich auf Widersprüche beziehen, die lediglich per einfacher E-Mail eingereicht wurden. Allerdings unterstützen die Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2022 – L 7 AS 1191/21 NZB und des LSG Baden-Württemberg vom 21.04.2021 – L 3 AS 926/21, zusammen mit weiteren einschlägigen Urteilen, die Rechtsauffassung, dass die Einlegung eines Widerspruchs mittels eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur (QeS) den formellen Anforderungen genügt, selbst wenn dieser nicht über einen als sicher geltenden Übermittlungsweg zugestellt wurde.\nDiese Rechtsprechung bestätigt, dass ein elektronisches Dokument mit einer QeS, wie es bei meinem Widerspruch der Fall war, eine rechtlich zulässige Form der Widerspruchseinlegung darstellt und den Formerfordernissen genügt. Somit untermauern diese Urteile die Rechtmäßigkeit des von mir gewählten Verfahrens und stärken die Position, dass mein Widerspruch formgerecht erfolgt ist.\nZusammenfassung In der Gesamtschau der Argumentation wird deutlich, dass mein Vorgehen bei der Einlegung des Widerspruchs den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat.\nEine Zugangseröffnung der Beklagten bzw. der Stadt Arnsberg hat implizit und explizit stattgefunden. Mein Widerspruch ist als elektronisches Dokument versehen mit einer QeS, entsprechend § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I, an die Beklagte übermittel worden. Dieses elektronisches Dokument war für die Bearbeitung geeignet und konnte – unbestreitbar aufgrund der QeS – mir als Urheber zugeordnet werden.\nDurch die Rechtsprechung bestätigt ist auch die Übermittlung des elektronischen Dokuments, versehen mit einer QeS, per einfacher E-Mail zulässig. Die klare Parallele zwischen den Regelungen im Verwaltungsrecht und im Sozialrecht, gestützt durch zahlreiche Urteile, lässt keinen Zweifel an der Zulässigkeit der von mir gewählten Form der Widerspruchseinlegung.\nAufgrund der dargelegten Argumente und der unterstützenden Rechtsprechung steht unzweifelhaft fest, dass mein Widerspruch alle formellen Anforderungen erfüllt und somit rechtsgültig ist.\nSollte die Kammer gemäß meinen Darlegungen noch nicht überzeugt sein, bitte ich um entsprechende Hinweise oder um eine substantiell begründete Entscheidung gegen meine Anträge, sollte ein Formmangel vorliegen.\nStellungnahme zum Schreiben des HSK vom XX.XX.23 Hinsichtlich der Charakterisierung meines Schreibens vom XX.XX.2022 muss ich mich der Beklagten insoweit anschließen, als das übermittelte Dokument tatsächlich nur eine nachgereichte Begründung darstellte – daher war die Signierung meinerseits unnötig. Dies gilt dagegen nicht bezüglich der anderen von mir vorgebrachten formbedürftigen Erklärungen.[^13]\nBezüglich des weiteren Vortrags möchte ich anmerken, dass die Interpretation, ich wäre mir etwaige Formvorschriften bewusst gewesen, weil ich in der Vergangenheit andere Widersprüche auf anderem Wege eingereicht habe, einer genaueren Betrachtung bedarf. Es ist mein Recht, jede meiner Erklärungen gegenüber der Beklagten in einer jeweils angemessenen, aber von mir zu bestimmenden Form zu übermitteln. Ich bin der Auffassung, dass es nicht zuträglich ist, aus der Wahl meiner rechtlichen Mittel einen Nachteil für meine Position abzuleiten. Dies würde bedeuten, meine rechtmäßige Ausübung der Verfahrensrechte nicht gebührend zu berücksichtigen.\nFerner ist, wie oben dargestellt, die Formvorschrift durch meinen Widerspruch eindeutig erfüllt.\nIch vertraue darauf, dass das Gericht die dargelegten Argumente und Sachverhalte mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und eine gerechte Entscheidung treffen wird, und bedanke mich für die aufmerksame Betrachtung meines Anliegens.\nQeS: Qualifizierte elektronische Signatur\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nBVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C12.15.0]{.targetblank}\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nebd. Leitsatz 1.\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nebd., RZ. 20\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nebd., RZ. 21\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nebd., RZ. 22\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\n","date":"2023-12-19T00:00:00Z","image":"https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/die-klage-hat-daher-keine-erfolgsaussichten/cover_hu_c3528ba26936cb95.webp","permalink":"https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/die-klage-hat-daher-keine-erfolgsaussichten/","title":"„Die Klage hat daher keine Erfolgsaussichten“"},{"content":" Wichtiger Hinweis Dieser Text stellt keine Rechtsberatung oder ähnliche Beratung dar.\nIch bin weder Rechtsanwalt noch habe ich eine andere juristische Ausbildung.\nDieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung nach bestem Wissen und Gewissen dar. Vorbemerkung Für die vorliegende Analyse diente der Artikel „Vom Papier zur Praxis beim Weiterbildungsgeld: Wenn die Umsetzung von Sozialgesetzen schiefläuft.“ vom 03.10.23 im Blog DerZaunpfahl.de und die hierfür durchgeführten Recherchen als Grundlage. Den Artikel erreichen Sie über den QR-Code oder die URL im Fuß.\nIm Zuge der sukzessiven Weiterentwicklung meiner Analyse liegt diese mittlerweile in Version 0.9 vom 14.10.2023 vor.\nEinführung In der vorliegenden Analyse werde ich die Modalitäten der zum 01.07.2023 in Kraft getretenen Regelungen zum »Weiterbildungsgeld« beleuchten. Unter Modalitäten verstehe ich insbesondere die drei Fragen:\nWird das Weiterbildungsgeld vorschüssig oder nachschüssig gezahlt? Gibt es beim Weiterbildungsgeld eine anteilige Auszahlung, bei Monaten, in welchen keine vollständige Teilnahme erfolgt ist – z. B., wenn eine Weiterbildung am 10. begonnen oder am 20. beendet wurde? Sind Rückforderungen des Weiterbildungsgeldes seitens des Trägers möglich? Hierzu werde ich alle potenziellen Quellen heranziehen, die Aufschluss über die vom Gesetzgeber bei der Einführung des Weiterbildungsgeldes vorgesehenen Modalitäten geben könnten. Des Weiteren werde ich die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit betrachten. Um die Analyse abzurunden, ist es ebenso erforderlich, die Regelungen zum »Bürgergeldbonus« zu betrachten, da diese vergleichbare Aspekte aufweisen könnten.\nAbschließend betrachte ich dann eine konkrete Angabe aus einem Bewilligungsbescheid der Stadt Arnsberg vom 27.09.2023.\nDas Weiterbildungsgeld Das Weiterbildungsgeld gehört zur großen Grundsicherungs-Reform der Ampel-Regierung im Jahr 2023. Hierzu gab es gleich mehrere Änderungen. Die Reform wurde in zwei Teile aufgesplittet: Zum 01.01. wurde das Arbeitslosengeld 2 (ALG II oder Hartz IV) zum Bürgergeld; zum 01.07. wurde das Bürgergeld mit weiteren Änderungen komplementiert. Das hier analysierte Weiterbildungsgeld ist dabei zum 01.07.23 wirksam geworden und gehört somit zum zweiten Teil der Reform.\nAufbau der Analyse Zu der gleich folgenden Analyse des Gesetzes werde ich nach folgendem Muster vorgehen, um die Tatbestände (notwendigen Bedingungen) und die Rechtsfolgen (Konsequenzen) herauszuarbeiten: Ich werde aus dem Gesetz die jeweiligen Schlüsselwörter herausnehmen und diese zuallererst definieren und ggf. analysieren. Darauffolgend werde ich einen „Wenn …, dann …“ Satz bilden, wobei das „Wenn …“ die Tatbestände und das „dann …“ die Rechtsfolgen beschreibt.\nAnalyse des § 87a SGB III: Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld Zuerst analysiere ich jetzt das Gesetz, auf welchen das Weiterbildungsgeld fußt: Der § 87a im Sozialgesetzbuch 3 (SGB III); oder konkret Abs. 2 dieses Gesetzes. Folgend finden Sie den Paragrafen teilweise zitiert, bevor ich diesen später näher betrachten werde.\nGesetz: § 87a SGB III 1 Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld\n(1) […] (2) ₁ Arbeitslose ₂ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ₃ bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 ₄ zusätzlich einen ₅ monatlichen Zuschuss ₆ in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld). Tatbestände Bevor ich mich mit der Zahlung des Weiterbildungsgeldes (Rechtsfolge) beschäftige, gehe ich näher auf die Tatbestände ein, welche erfüllt sein müssen, um die Rechtsfolgen auszulösen. Hierzu gehe ich auf die markierten Begriffe 1,2 und 3 ein. Die Rechtsfolge wird daher,\n3. bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 ausgelöst, wenn die Person 1. [a]rbeitslose 2. Arbeitnehmerin [oder] Arbeitnehmer ist. Im Folgenden definiere ich die drei Tatbestände, um präzise darzustellen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen:\n₁ Arbeitslos: Die Eigenschaft »Arbeitslos« ist im SGB III an mehreren Stellen definiert, wobei bei Nutzung der Definition des § 16 ein Paradoxon entsteht – dort verliert man die Eigenschaft als »Arbeitslos« nach Abs. 2, wenn man an einer „Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik“ teilnimmt, was in diesem Kontext zwangsläufig der Fall ist.\nDaher weiche ich auf die Definition des § 138 aus: Hier ist definiert, dass zur Geltung als Arbeitslos die Beschäftigungslosigkeit (Beschäftigung von ≤ 15 h / Woche und weitere Ausnahmen) vorliegen muss, dass Eigenbemühungen des Arbeitnehmers vorhanden sein müssen und dieser für die Vermittlung verfügbar sein muss (Verfügbarkeit).\n₂ Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin: Zur Definition der Begriffe weiche ich hier auf den Kommentar von Sauer zum SGB III aus: „Arbeitnehmer i. S. d. SGB III sind Personen, die in der Vergangenheit in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden haben und solche Beschäftigungen auch wieder begehren, zumindest aber zukünftig als Arbeitnehmer beschäftigt werden wollen.“2\n₃ bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1: Hier müssen wir den Tatbestand noch mal trennen. Zum einen ist hier der Teil »bei Teilnahme an« und der Teil »einer Weiterbildung nach Absatz 1« einzeln zu betrachten.\nbei Teilnahme an: Dieser Ausdruck betont den zeitlichen Aspekt der Beteiligung. Konkret bedeutet „bei Teilnahme an“, dass die Rechtsfolge genau dann greift, während eine Person andauernden an einer bestimmten Sache oder Aktivität teilnimmt. In diesem Kontext kann der Ausdruck „bei Teilnahme an“ als „während der andauernden Teilnahme an“ verstanden werden. einer Weiterbildung nach Absatz 1: Eine solche Weiterbildung ist eine nach § 81 SGB III geförderte Weiterbildung, welche zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt (Berufsabschluss) für welchen eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren vorgesehen ist. Eine Person, die den drei definierten Tatbeständen entspricht, nämlich sowohl als arbeitslos klassifiziert ist als auch den Status eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin besitzt und zudem während der andauernden Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung mit dem Ziel eines Berufsabschlusses steht, qualifiziert sich für die Rechtsfolge, das Weiterbildungsgeld zu erhalten.\nIm nächsten Abschnitt werde ich detailliert auf diese Rechtsfolge und deren Implikationen eingehen.\nRechtsfolge Nun gehen wir genauer auf die Rechtsfolge – die Zahlung des Weiterbildungsgeldes – ein. Hierzu muss ich wieder auf die entsprechend markierten Begriffen, hier Nr. 4, 5 und 6, eingehen. Bei Erfüllung der Tatbestände lautet die Rechtsfolge daher, dass ein\n4. zustätzlicher 5. monatliche[r] Zuschuss 6. in Höhe von 150 Euro gezahlt wird. Nachfolgend erläutere ich die drei Begriffe der Rechtsfolge, um genau zu verdeutlichen, welche Auswirkungen sich aus der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen ergeben:\n₄ zusätzlich: Das Wort »zusätzlich« beschreibt die Art des Weiterbildungsgeldes. Es handelt sich dabei primär um eine finanzielle Unterstützung, die oberhalb und neben anderen möglichen Zahlungen (z. B. anderen Sozialleistungen) gewährt wird. Das Weiterbildungsgeld dient dazu, die finanzielle Situation von Personen während ihrer Weiterbildungsmaßnahme zu stabilisieren und typische Aufwendungen durch die Weiterbildung abzufangen. ₅ monatlicher Zuschuss: Hier wird die Frequenz der Zahlung festgelegt. »Monatlich« bedeutet, dass die Zahlung in regelmäßigen Abständen, nämlich jeden Monat, erfolgt. Der Begriff »Zuschuss« legt fest, dass es sich um eine finanzielle Unterstützung handelt, die nicht zurückgezahlt werden muss und nicht von der Arbeitsleistung oder dem Fortschritt der Weiterbildung abhängig ist. ₆ in Höhe von 150 Euro: Dies legt den genauen Betrag des Zuschusses fest. Jeder qualifizierte Empfänger erhält also einen festen Betrag von 150 € monatlich. Dies gibt den Betroffenen eine klare Vorstellung davon, welche finanzielle Unterstützung sie erwarten können, und erleichtert die Planung. Die Rechtsfolge besagt daher, dass eine Person, die alle oben genannten Tatbestände erfüllt, zusätzlich zu anderen möglichen Leistungen einen monatlichen Zuschuss erhält, und zwar genau in Höhe von 150 Euro.\nZusammenfassung Im Rahmen des § 87a SGB III wurde das Weiterbildungsgeld eingeführt, das speziell für Personen vorgesehen ist, die eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung absolvieren. Der primäre Zweck dieses Zuschusses ist es, die zusätzlichen Aufwendungen zu kompensieren, die während der Weiterbildungsmaßnahme entstehen. Der zu Beginn angekündigte „Wenn …, dann …“ Satz lautet daher:\nWenn eine Person sowohl als arbeitslos klassifiziert ist, den Status eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin besitzt und zudem während der andauernden Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung mit dem Ziel eines Berufsabschlusses steht, dann erhält diese Person zusätzlich zu anderen möglichen Leistungen einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro.\nSie haben nun eine detaillierte Vorstellung über die rechtliche Definition des Weiterbildungsgeldes. Folgend möchte ich jetzt eine erste vorläufige Interpretation der Modalitäten des Weiterbildungsgeldes aufstellen.\nVorläufige Interpretation der Modalitäten des Weiterbildungsgeldes Aufbauend auf der bisherigen detaillierten rechtlichen Definition möchte ich schon jetzt einmal eine erste mögliche Interpretation der Modalitäten aufstellen. Dazu versuchen wir die zu Beginn gestellten Fragen anhand der bisherigen Analyse zu beantworten.\n1. Wird das Weiterbildungsgeld vorschüssig oder nachschüssig gezahlt? Anhand der erweiterten Formulierung, dass das Weiterbildungsgeld „während der andauernden Teilnahme“ an einer Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wird und aufgrund des Ziels dieser Leistung gesteigerte Aufwendungen abzufangen, ist bis hier hin eine »vorschüssige« Auszahlung des Weiterbildungsgeldes plausibel.\n2. Gibt es beim Weiterbildungsgeld eine anteilige Auszahlung? Durch die abschließende Definition als monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 € des Weiterbildungsgeldes gibt es hier keinen Spielraum diesen nur anteilig auszuzahlen. Die Erfüllung der Tatbestände führt immer zu einem monatlichen Zuschuss von 150 €.\n3. Sind Rückforderungen des Weiterbildungsgeldes seitens des Trägers möglich? Bisher kann ich mir unter den Bedingungen der vorstehenden Analyse nur eine mögliche Konstellation vorstellen, bei der eine Rückforderung seitens des Trägers möglich ist: Wenn das Weiterbildungsgeld vorschüssig für einen Monat gezahlt wurde und der Teilnehmer in dem Monat dann aber vollständig nicht mehr an der Weiterbildung teilnimmt.\nBeispielsweise wird das Weiterbildungsgeld am 28. Januar für Februar gezahlt. Ab dem ersten Februar wird dann aber für den gesamten Monat nicht mehr an der Weiterbildung teilgenommen. In einem solchen oder ähnlichen Fall wäre eine Rückforderung durch den Träger begründbar.\\\nNach dieser ersten vorläufigen Interpretation, geprägt von der bisherigen Analyse möchte ich mich jetzt erst einmal mit dem Bürgergeldbonus beschäftigen. Die gesetzliche Grundlage dazu, der § 16j SGB II, werde ich daher ähnlich analysieren, interpretieren und darauffolgend beide Definitionen vergleichend gegenüberstellen.\nErst danach werde ich zu den Gesetzesbegründungen der beiden betrachteten Gesetze übergehen, um dann mit einem vollständigen Bild der Intentionen des Gesetzgebers weiterzuarbeiten.\nDer Bürgergeldbonus Mit Einführung des Weiterbildungsgeldes zum 01.07.23 wurde auch ein weiteres Instrument in die Sozialgesetzgebung eingeführt: Der Bürgergeldbonus. Dieser verfolgt ein abweichendes Ziel, wie das Weiterbildungsgeld, und hat einen anderen Aufbau, welchen ich folgend analysieren werde.\nAnalyse des § 16j SGB II: Bürgergeldbonus Dem Muster der Analyse zum § 87a folgend analysiere ich das Gesetz, auf welchen der Bürgergeldbonus fußt: Der § 16j im Sozialgesetzbuch 2 (SGB II). Folgend finden Sie den Paragrafen gekürzt zitiert, bevor ich diesen gleich analysieren werden. Ähnlich wie bei der Analyse des Weiterbildungsgeldes klammere ich die genauen Maßnahmen, welche aufgelistet werden, bei meiner Analyse aus.\nGesetz: § 16j SGB II 3 Bürgergeldbonus\n₇ Erwerbsfähige ₈ Leistungsberechtigte erhalten ₉ einen Bonus in Höhe von 75 Euro ₁₀ für jeden Monat der Teilnahme an ₁₁ einer der folgenden Maßnahmen: […]\nTatbestände Beginnend gehe ich wieder näher auf die Tatbestände ein, welche erfüllt sein müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Hierzu analysiere ich die markierten Begriffe 1,2 und 5 und gebe später eine Definition dieser wieder. Die Rechtsfolge wird daher ausgelöst, wenn eine\n7. [e]rwerbsfähig 8. Leistungsberechtigte Person an 11. einer der folgenden Maßnahmen teilnimmt. Im Folgenden definiere ich die drei Tatbestände, um präzise darzustellen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen:\n₇ Erwerbsfähig: Die Eigenschaft »Erwerbsfähig« ist in § 8 Abs. 1 SGB II eindeutig definiert. Dort heißt es, dass „[e]rwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ ₈ Leistungsberechtigte: Zur Definition der Gruppe der Leistungsberechtigten findet sich in § 7 SGB II eine umfangreiche und detaillierte Definition. Daher verweise ich hier direkt auf diesen, statt diese zu zitieren. Um diese Gruppe aber grob zu umreißen, kann man sagen, dass Leistungsberechtigter ist, wer Bürgergeld bezieht oder beziehen könnte. ₁₁ einer der folgenden Maßnahmen: Um ein Anrecht auf den Bürgergeldbonus zu haben, muss die Person an einer der aufgelisteten Maßnahmen teilnehmen. Hierzu gehören unterschiedlichste Maßnahmen, wobei die auffälligste Besonderheit ist, dass Maßnahmen, für welche die Person ein Anrecht auf das Weiterbildungsgeld hat, pauschal ausgeschlossen sind – damit erfolgt keine doppelte Auszahlung von Bürgergeldbonus und Weiterbildungsgeld. Eine Person, die den drei definierten Tatbeständen entspricht, nämlich sowohl als [e]rwerbsfähig klassifiziert ist als auch den Status eines Leistungsberechtigten innehat und zudem an einer der aufgelisteten Maßnahmen teilnimmt, qualifiziert sich für die Rechtsfolge, die Zahlung des Bürgergeldbonus\nIm nächsten Abschnitt werde ich detailliert auf diese Rechtsfolge eingehen. Hierbei gibt es einen wesentlichen Unterschied zu dem Weiterbildungsgeld.\nRechtsfolge Jetzt gehe ich genauer auf die Rechtsfolge – die Zahlung des Bürgergeldbonus – ein. In diesem Fall habe ich nun zwei Satzteile, aus welchen die Rechtsfolge besteht. Es geht um die Teile Nr. 3 und 4. Bei Erfüllung der Tatbestände lautet die Rechtsfolge daher, dass\n10. für jeden Monat der Teilnahme 9. [ein] Bonus in Höhe von 75 Euro gezahlt wird. Hier ist direkt der wesentliche Unterschied zu dem Weiterbildungsgeld auffällig: Es gibt über die Rechtsfolge eine Verbindung von Zeit und Höhe des Bonus. Als Formel kann man es so formulieren: „Monate der Teilnahme“ × „Bonus in Höhe von 75 €“. Aber gehen wir erst mal weiter zu der Erläuterung der zwei Satzteile der Rechtsfolge, um genau zu zeigen, welche Auswirkungen sich aus dem Umstand der Verbindung von Zeit und Geld ergeben:\n₁₀ für jeden Monat der Teilnahme: Diesen Satzteil kann man zum besseren Verständnis auch wieder expandieren. Daraus bilde ich dann den Satz: „Für jeden Monat der erfolgten Teilnahme“. Hierdurch wird deutlich, dass der Berechtigte für jeden erfolgten, also zurückliegenden, Zeitraum ein Recht auf den Bonus hat.\nUm nun noch deutlich zu machen, dass hier nicht zwangsläufig von ganzen Monaten ausgegangen werden muss, ziehe ich die „Berechnung von Zeiträumen“ aus § 191 BGB zurate: „Ist ein Zeitraum nach Monaten […] bestimmt, […] so wird der Monat zu 30 […] Tagen gerechnet.“ Dementsprechend kann ich „für jeden Monat“ durch die Formulierung „für jeweils 30 Tage“ ersetzen.\n₉ einen Bonus in Höhe von 75 Euro: Hier wird zum einen die Art der Zahlung als „Bonus“ festgelegt. Ein Bonus ist eine Belohnung für eine erfolgte Handlung oder ein Verhalten; hier die Teilnahme an einer Maßnahme. Zu beachten ist daher, dass diese Belohnungszahlung einzig eine Anreizfunktion erfüllt. Es gibt hier keine Formulierung, welche den Bürgergeldbonus als klassische Sozialleistung ausweist.\nFerner wird die Höhe dieses Bonus auf 75 € festgelegt. Diese Definition kann jedoch nicht ohne den Satzteil Nr. 4 erfolgen. Die Formel lautet daher unter Einbeziehung der Substitution für „jeden Monat“: $$ \\textsf{Bonus} = \\left( \\frac{\\textsf{Tage der Teilnahme}}{30} \\right) \\times 75\\,\\textsf{€} $$ Die Rechtsfolge besagt daher, dass eine Person, welche alle oben genannten Tatbestände erfüllt, für jeden erfolgten Tag der Teilnahme an einer Maßnahme einen Bonus in Höhe von 2,50 € erhält – im Falle der Teilnahme einen ganzen Monat lang, maximal 75 €.\nZusammenfassung Im Rahmen des § 16j SGB II wurde der Bürgergeldbonus eingeführt, der speziell für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Personen vorgesehen ist, die an den im Gesetz definierten Maßnahmen teilnehmen. Der primäre Zweck dieses Bonus ist es, als Anreiz für die aktive Teilnahme an den vorgesehenen Maßnahmen zu dienen. Der hier versprochene „Wenn …, dann …“ Satz lautet:\nWenn eine Person sowohl als erwerbsfähig klassifiziert ist, den Status eines Leistungsberechtigten besitzt und zudem an einer der im § 16j SGB II aufgelisteten Maßnahmen teilnimmt, dann erhält diese Person für jeden Tag der erfolgten Teilnahme einen Bonus in Höhe von 2,50 Euro, maximal 75 Euro pro Monat.\nSie haben nun eine detaillierte Vorstellung über die rechtliche Definition des Bürgergeldbonus. Jetzt gehe ich direkt über zu einer vorläufigen Interpretation der Modalitäten.\nVorläufige Interpretation der Modalitäten Unter Zuhilfenahme der bisherigen detaillieren rechtlichen Definition werde ich folgen eine vorläufige erste Interpretation aufstellen. Hierzu bediene ich mich wieder der zu Beginn gestellten Fragen – umformuliert auf den Bürgergeldbonus.\n1. Wird der Bürgergeldbonus vorschüssig oder nachschüssig gezahlt? Aufgrund der expandierten Formulierung, dass für jeden „erfolgten Tag der Teilnahme“ eine Leistung in Form der Bonuszahlung gewährt wird, muss ich hier von einer nachschüssigen Zahlung ausgehen. Auch die Definition als »Bonus« legt dies nahe – ein Bonus, also eine Belohnung, wird für eine erfolgte und gewünschte Handlung gewährt.\n2. Gibt es beim Bürgergeldbonus eine anteilige Auszahlung? Bei Beachtung unserer Substitution oben ist hier sicher zu sagen, dass eine anteilige Auszahlung vorgesehen ist. Die dazugehörige Berechnung stützt sich auf die Definition des Monats als 30 Tage. Daher wird für jeden Tag der erfolgten Teilnahme 1/30 von 75 € ausgezahlt – maximal für einen Monat aber, unabhängig der Anzahl der Tage, 75 €.\n3. Sind Rückforderungen des Bürgergeldbonus seitens des Trägers möglich? Da der Bonus nachschüssig ausgezahlt wird und die Zahlung mit der konkreten Bedingung der erfolgten Teilnahme verknüpft ist, kann hier keine rechtmäßige Rückforderung erfolgen. Eine Auszahlung ohne Erfüllung der Tatbestände oder unter nicht Beachtung der Anzahl der teilgenommenen Tage kann hier nur zulasten des Trägers gehen, solange kein vorsätzlicher Betrug vonseiten des Teilnehmers vorliegt. Vergleichen Sie hierzu auch § 45 Abs. 2 SGB X „Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes“.\\\nNachdem ich bisher das Gesetz zum Weiterbildungsgeld und zum Bürgergeldbonus analysiert und jeweils auch eine vorläufige Interpretation vorgenommen habe, werde ich jetzt eine Gegenüberstellung zu beiden Gesetzen vornehmen.\n\\newpage\nVergleichende Gegenüberstellung des Weiterbildungsgeldes und Bürgergeldbonus Zur direkt Gegenüberstellung der beiden Leistungen in der Gestalt meiner Interpretationen finden sie folgend eine Tabelle. In dieser Tabelle stelle ich die Antworten der relevanten Fragen gegenüber und zeige gleichzeitig, wie diese mit den Begriffen/Satzteilen aus dem jeweiligen Gesetz zusammenhängt, insofern diese Zuordnung möglich ist.\nFragen Weiterbildungsgeld Bürgergeldbonus 1. Erfolgt die Zahlung der Leistung vor- oder nachschüssig? Das Weiterbildungsgeld wird vorschüssig während der Teilnahme gezahlt. Der Bürgergeldbonus wird nachschüssig nach der erfolgten Teilnahme gezahlt. Definierende Begriffe/Satzteile „während der andauernden Teilnahme“ „erfolgten Tag der Teilnahme“ — — — 2. Gibt es bei der Leistung eine anteilige Auszahlung? Nein, da immer ein monatlicher Zuschuss in voller Höhe gezahlt wird. Ja, es erfolgt grundsätzlich eine anteilige Auszahlung. Definierende Begriffe/Satzteile „monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 €“ „für jeden erfolgten Tag der Teilnahme“ — — — 3. Sind Rückforderungen der Leistung möglich? Ja, wenn das Weiterbildungsgeld vorab für einen Monat gezahlt wird und an diesem gar keine Teilnahme mehr erfolgt ist. Nein, es sei denn, es liegt vorsätzlicher Betrug vonseiten des Teilnehmers vor. Nach dieser kurzen Gegenüberstellung der beiden Leistungen werde ich jetzt beide Gesetzesbegründungen genauer betrachten. Dabei werde ich zeigen, dass die soeben erfolgte Analyse im Kontext der Begründungen korrekt ist. Auch meine Interpretation der Modalitäten beider Leistungen wird sich damit als richtig herausstellen.\nGesetzesbegründungen In diesem Abschnitt beschäftige ich mich jetzt mit den Gesetzesbegründungen. Da beide Gesetze zur selben Zeit, mit demselben Änderungsgesetz erlassen wurden, befinden sich die Begründungen auch im selben Dokument. In diesem Fall finden wir die Begründungen in der »Drucksache 20/3873« des Deutschen Bundestages vom 10.10.2022.\nWeiterbildungsgeld Ich beginne nun mit der Begründung des Weiterbildungsgeldes und werde zunächst diese vollständig zitieren und darauffolgend analysieren.\nBegründung: § 87a Abs. 2 SGB III 4 Forschungsergebnisse belegen, dass ₁₂ insbesondere finanzielle Erwägungen und ₁₃ Unsicherheiten über den langfristigen Ertrag der Weiterbildung ein ₁₄ Hemmnis zur Aufnahme abschlussbezogener Maßnahmen darstellen. Es ist daher erforderlich, zusätzliche Anreize zu schaffen. Ziel ist es, ₁₅ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen und ihnen damit den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und zum Arbeitsmarkt besonders nachgefragter Berufe zu öffnen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer ₁₆ berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sollen daher ₁₇ während der Teilnahme ₁₈ über die bestehende Prämienregelung hinaus ₁₉ zusätzlich einen monatlichen Zuschuss erhalten. Der Zuschuss soll ₂₀ nicht nur die Anreizwirkung der Prämien bei erfolgreicher Zwischen- und Abschlussprüfung verstärken, sondern auch einen Beitrag dazu leisten, um ₂₁ Mehraufwendungen durch die Teilnahme an einer mehrjährigen berufsabschlussbezogenen Weiterbildung zu decken. Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für: digitale Angebote, Beschaffung von zusätzlicher Fachliteratur und Arbeitsmaterialien, besondere Fahr- und Verpflegungsaufwendungen, und andere Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit der Bildung von Lerngemeinschaften entstehen können. Diese Aufwendungen können ₂₂ von arbeitslosen Teilnehmenden nicht ohne weiteres über das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung getragen werden können. Die Regelung sieht deshalb ₂₃ einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro für arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung nach § 81 teilnehmen. Weiterbildungsgeld soll auch für die Teilnahme an Maßnahmen gezahlt werden, die in Teilqualifikationen zum Berufsabschluss führen sollen. Über § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II findet die Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Anwendung. Analyse der Begründung Die oben zitierte Begründung erklärt die grundsätzlichen Überlegungen, welche zur Schaffung des Weiterbildungsgeldes geführt haben. Für die Menschen, für welche potenziell eine Weiterbildung infrage kommt, stellen „₁₂ insbesondere finanzielle Erwägungen“ zum einen und „₁₃ Unsicherheiten über den langfristigen Ertrag der Weiterbildung“ zum anderen ein „₁₄ Hemmnis“ zum Beginn einer solchen Maßnahme dar.\nDas Ziel ist es daher, „₁₅ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen“ und ihnen damit qualifizierten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen – spezielle zum Fachkräftearbeitsmarkt und hinsichtlich stark nachgefragten Mangelberufen.\nDaher sollen Teilnehmer an einer „₁₆ berufsabschlussbezogenen Weiterbildung […] ₁₇ während der Teilnahme ₁₈ über die bestehende Prämienregelung hinaus ₁₉ zusätzlich einen monatlichen Zuschuss“ erhalten.\nDas Weiterbildungsgeld als Zuschuss soll „₂₀ nicht nur die Anreizwirkung der Prämien bei erfolgreicher Zwischen- und Abschlussprüfung verstärken“, sondern dazu dienen „₂₁ Mehraufwendungen durch die Teilnahme an einer mehrjährigen berufsabschlussbezogenen Weiterbildung zu decken“. Die aufgelisteten Aufwendungen, u. a. für zusätzliche Fachliteratur und Arbeitsmaterialien, Fahr- und Verpflegungskosten, Ausgaben im Zusammenhang mit Lerngemeinschaften, sind nicht abschließend, sondern nur exemplarisch genannt.\nEs wird deutlich, dass es um Aufwendung im Kontext der Weiterbildung geht. Insbesondere Aufwendungen, welche abschlussbezogen sind und erst durch die Teilnahme notwendig werden.\nWeiter wird begründet, dass diese Aufwendungen „₂₂ von arbeitslosen Teilnehmenden nicht ohne weiteres über das Arbeitslosengeld“ tragbar sind. Daher sieht die Regelung zum Weiterbildungsgeld „₂₃ einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro“ für Teilnehmende an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung vor.\nZusammenfassung Das neu eingeführte Weiterbildungsgeld basiert auf soliden Überlegungen. Es zeigt sich, dass überwiegend monetäre Hürden Menschen davon abhalten, vorhandene Weiterbildungsangebote zu nutzen. Speziell für Personen, die Arbeitslosen- oder Bürgergeld beziehen und daher förderberechtigt sind, ist die finanzielle Lage oft prekär.\nDies führt paradoxerweise dazu, dass diese Personen trotz der mittel- bis langfristigen positiven wirtschaftlichen Aussichten durch Weiterbildung oft zögern, eine solche in Angriff zu nehmen. Die anfallenden Kosten während einer Weiterbildungsbemühung erscheinen in ihrer aktuellen finanziellen Situation untragbar.\nSchlussfolgernd erkennt die Begründung an, dass Arbeitnehmer nicht zusätzlich finanziell belastet werden sollten, nur weil sie eine Weiterbildung wahrnehmen möchten. Ein erfolgreicher Abschluss nützt nicht nur dem Einzelnen für eine gesicherte Zukunft, sondern bringt auch dem Staat finanzielle Vorteile.\nEs wird hier daher deutlich, dass es sich beim Weiterbildungsgeld um einen laufenden Zuschuss handelt, welcher laufende Mehraufwendungen durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme decken soll.\nBürgergeldbonus Jetzt werde ich auf die gleiche Weise nachfolgend die Gesetzesbegründung für den Bürgergeldbonus analysieren. Auch hier werde ich die Begründung erst teilweise zitieren, um diese dann zu analysieren. Die Begründung des Bürgergeldbonus ist deutlich umfangreicher. Daher werde ich mich bei der Analyse auf die wesentlichen Punkte konzentrieren und die sehr detaillierten Bereiche, in welchen es um die Maßnahmen geht, welche gefördert werden, außen vor lassen. Daher habe ich diese Abschnitte gleich aus dem Zitat gekürzt.\nBegründung: § 16j SGB II 5 [\u0026hellip;] ₂₄ In der Vertrauenszeit und auch grundsätzlich ₂₅ innerhalb der Kooperationszeit des Kooperationsplans sind ₂₆ Zuweisungen in Maßnahmen nicht mehr rechtsverbindlich. ₂₇ Der Bonus soll ₂₈ die Motivation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zur Mitwirkung steigern und als Anreiz wirken. ₂₉ Der Bonus wird ₃₀ nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. ₃₁ Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet. ₃₂ Sofern eine Maßnahme, für die ein Bonus gezahlt wird, ₃₃ abgebrochen wird, besteht ₃₄ kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Maßnahme nicht zu vertreten haben. In ₃₅ den Nummern 1 bis 3 werden die Maßnahmen, ₃₆ für die ein Bonus gezahlt wird, benannt. Dies sind Maßnahmen, die ₃₇ insbesondere für eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt von besonderer Notwendigkeit sind. [\u0026hellip;] ₃₈ Eine Doppelförderung von Weiterbildungsgeld und Bonus wird somit ₃₉ ausgeschlossen. [\u0026hellip;] Nach Nummer 2 wird der Bonus für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III gezahlt. ₄₀ Die Aufnahme und der Abschluss einer Berufsausbildung ist ein wesentlicher Faktor für eine nachhaltige Eingliederung in das Erwerbsleben. Gerade im ₄₁ SGB II ist der Anteil derer, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, mit 66,5 Prozent besonders hoch (darunter rund 140.000 junge Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung). Der Bonus nach Nummer 2 umfasst auch die Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a SGB III und die Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III. [\u0026hellip;] Nach Nummer 3 soll der Bonus auch für die Teilnahme an Leistungen nach § 16h Absatz 1 gezahlt werden, für Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Mit dem Bonus sollen ₄₂ die schwer zu erreichenden Jugendlichen motiviert werden, an sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen. Dies kann dazu beitragen, ₄₃ Jugendarbeitslosigkeit zu verhindern. Analyse der Begründung Die oben gekürzt zitierte Begründung stellt die Vorüberlegungen und sehr konkret auch die Modalitäten des Bürgergeldbonus dar. Zum Ersten wird erläutert, dass durch andere gesetzliche Änderungen „₂₄ [i]n der Vertrauenszeit und [… ] ₂₅ innerhalb der Kooperationszeit […] ₂₆ Zuweisungen in Maßnahmen nicht mehr rechtsverbindlich“ sind. Daher soll „₂₇ [d]er Bonus […] ₂₈ die Motivation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zur Mitwirkung steigern und als Anreiz wirken.“\nWeiter wird ausgeführt, dass die in „₃₅ den Nummern 1 bis 3“ aufgezählten Maßnahmen, „₃₆ für die ein Bonus gezahlt wird“, „₃₇ insbesondere für eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt von besonderer Notwendigkeit sind.“ Es wird dort folgerichtig festgestellt, dass „₄₀ [d]ie Aufnahme und der Abschluss einer Berufsausbildung […] ein wesentlicher Faktor für eine nachhaltige Eingliederung in das Erwerbsleben“ ist.\nIm Kontext der Sozialleistungen in Deutschland, speziell im Bereich des „₄₁ SGB II[,] ist der Anteil derer, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, mit 66,5 Prozent besonders hoch“. Hier gilt es auch im Bereich von Jugendlichen gegenzusteuern. Deshalb sollen mit dem Bonus auch „₄₂ die schwer zu erreichenden Jugendlichen motiviert werden, an sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen.“ Dies kann einen Beitrag dazu leisten „₄₃ Jugendarbeitslosigkeit zu verhindern“\nDie Modalitäten des Bürgergeldbonus sind in Absatz 3 detailliert ausgeführt. Hiernach wird „₂₉ [d]er Bonus […] ₃₀ nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt.“ Weiter wird auf die obligatorische Regelung zu Teilzahlungen eingegangen. „₃₁ Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet.“\nEbenso wird aufklärend erwähnt, dass „₃₂ Sofern eine Maßnahme […] ₃₃ abgebrochen wird […] ₃₄ kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus“ besteht. Weiterhin ist „₃₈ Eine Doppelförderung von Weiterbildungsgeld und Bonus […] ₃₉ ausgeschlossen.“\nZusammenfassung Den hier beschriebenen und zusammen mit dem Weiterbildungsgeld eingeführten Bürgergeldbonus gingen wichtige Überlegungen voraus. Mit Einführung des Bonus wird den Änderungen im Bereich des SGB II Rechnung getragen, nach denen die Zuweisungen von Maßnahmen teilweise nicht länger verbindlich, daher zwangsweise, möglich sind.\nEs wird richtig festgestellt, dass eine Berufsausbildung wesentliche Voraussetzung für eine nachhaltige Erwerbsintegration ist. Damit ist der Hebel der Forderung auf dem Weg zum Abschluss einer Berufsausbildung eine wirksame Möglichkeit, den Leistungsbezug im Bereich des SGB II zu beenden oder sogar ganz zu verhindern. Diese Änderungen sind im Kontext der Tatsache zu betrachten, dass im Bereich des SGB II gut ⅔ der Leistungsbezieher keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.\nDes Weiteren geht die Begründung auf die Modalitäten des Bürgergeldbonus ein: Der Bonus wird im Folgemonat nach Teilnahme an einer Maßnahme ausgezahlt. Bei Teilzeiträumen zu Beginn oder Ende der Maßnahme wird eine anteilige Zahlung vorgenommen – innerhalb der Teilnahmezeiträume findet sich keine Regelung zu etwaigen anteiligen Zahlungen. Zudem wird klargestellt, dass eine Doppelförderung von Weiterbildungsgeld und Bonus ausgeschlossen ist.\nInsgesamt stellt der Bürgergeldbonus eine gezielte Maßnahme dar, um bestimmte Gruppen – insbesondere junge Menschen – für den Arbeitsmarkt besser zu qualifizieren und zu motivieren. Das Gesetz sieht vor, sowohl Anreize zu schaffen als auch klare Regelungen zur Auszahlung des Bonus zu etablieren. Es ist daher deutlich, dass er Bürgergeldbonus nur zu Schaffung von Anreizen entworfen wurde und daher entsprechend ausgestaltet ist.\nZwischenfazit Das Weiterbildungsgeld und der Bürgergeldbonus dienen in ihrer Konzeption zwei unterschiedlichen Kernzielen und reflektieren diese auch in ihren jeweiligen Zahlungsmodalitäten.\nDas Weiterbildungsgeld, konzipiert als eine Sozialleistung, ist vorwiegend dazu gedacht, Aufwendungen von Personen, die sich weiterbilden möchten, zu decken. Daher wird es vorschüssig gezahlt, um unmittelbar bei der Bewältigung von Mehrkosten, wie Fachliteratur, Arbeitsmaterialien oder auch soziale Kosten, zu helfen. Das Hauptanliegen dieses Geldes liegt in der finanziellen Unterstützung derjenigen, die eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung anstreben. Angesichts der Tatsache, dass erwerbslose Teilnehmende die mit der Weiterbildung verbundenen zusätzlichen Aufwendungen nicht ohne Weiteres über das Arbeitslosengeld decken können, wird durch das Weiterbildungsgeld ein monatlicher Zuschuss gewährt.\nDer Bürgergeldbonus hingegen wurde ins Leben gerufen, um als nachschüssige Belohnung Anreize zu setzen. Er dient der Motivationssteigerung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere in Richtung einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Der Bonus unterstreicht die Bedeutung der Berufsausbildung als entscheidenden Faktor für eine nachhaltige Eingliederung in das Erwerbsleben. Dies wird speziell vor dem Hintergrund der hohen Anzahl von Personen im SGB II-Bereich ohne abgeschlossene Berufsausbildung deutlich. Zudem liegt ein besonderer Fokus darauf, schwer erreichbare Jugendliche zu motivieren, an Angeboten teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen.\nIch kann daher an diesem Punkt in meiner Analyse feststellen, dass die aus den Gesetzen herausgearbeiteten Interpretationen sich im Wesentlichen mit den Aussagen aus den jeweiligen Begründungen decken. Insgesamt handelt es sich bei den Gesetzen und Begründungen um wohlüberlegte und sorgfältig geformte Texte, welche in ihrem Regelungsinhalt klar und deutlich sind. Ob innerhalb von Teilnahmezeiträumen eine anteilige Zahlung, z. B. bei Fehlzeiten, vorgesehen ist, wird in der Begründung nicht näher ausgeführt. Dies möchte ich aber insoweit einschränken, als durch die explizite Erklärung bezüglich der Teilzahlung zu Beginn und Ende einer Maßnahme impliziert werden könnte, dass sonst keine Kürzung erfolgen soll.\nDie Interpretation des Weiterbildungsgeldes als vorschüssige Zahlung reflektiert die unmittelbaren Bedürfnisse der Weiterbildungsbereiten. Im Gegensatz dazu betont die Interpretation des Bürgergeldbonus als nachschüssige Zahlung den Anreiz- und Belohnungscharakter des Bonus für erwerbsfähige Leistungsberechtigte. \\\nIm Folgenden werde ich mich als vorletzten Punkt meiner Analyse den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit widmen. Danach verbleibt nur noch die Betrachtung einer konkreten Regelung der Jobcenters Arnsberg, welche ich abschließend betrachten werde.\nFachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) Jetzt werde ich mich den fachlichen Weisungen der BA widmen. Ich werde mich hier auf den Vergleich zwischen den Weisungen der BA und meinen vorherigen Analysen konzentrieren und entsprechend nur stark gekürzte Auszüge aus den Weisungen der BA zitieren. Wieder beginne ich mit dem Weiterbildungsgeld und gehe darauffolgend zum Bürgergeldbonus über.\nWeiterbildungsgeld Ich betrachte hier die Fachliche Weisung der BA vom 18.08.23. Aus dieser findet Sie folgend die relevanten Abschnitte zitiert. Ähnlich wie in den vorherigen Abschnitten werde ich wieder mit farblichen Markierungen arbeiten, um meine Aussagen konkret mit dem Ausgangstext zu verbinden. Darauffolgend fasse ich diese zusammen, um sie mit meinen Analysen des Gesetzes und der Begründung zu vergleichen.\nFachliche Weisung: Weiterbildungsgeld 6 [\u0026hellip;] [\u0026hellip;] ₄₄ Weiterbildungsgeld wird nachträglich im Folgemonat ausgezahlt (jeweils zum ersten Tag des folgenden Kalendermonats). Bei ₄₅ Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag ₄₆ 1/30 der Monatspauschale von 150 Euro gezahlt. Das Weiterbildungsgeld wird gezahlt ab dem Zeitpunkt des ₄₇ geplanten, individuellen Beginns der Teilnahme (leistungsbegründendes Ereignis). Eine Zahlung ab diesem Zeitpunkt findet daher auch statt, wenn ₄₈ sich der tatsächliche Einstieg verzögert, z. B. wegen einer entschuldigten Fehlzeit zu Beginn der Maßnahme. Die Zahlung des Weiterbildungsgeldes endet mit ₄₉ dem individuellen Teilnahmeende. Soweit eine Teilnahme abgebrochen wird, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Dies gilt auch, wenn Teilnehmende den Abbruch der Teilnahme nicht zu vertreten haben. Soweit eine Teilnahme abgebrochen wird, gilt als Teilnahmeende ₅₀ der Tag, den die VFK bzw. die Beraterin/der Berater als Abbruch festlegt hat. [\u0026hellip;] ₅₁ Fehlzeiten während der Maßnahmeteilnahme, die nicht zu einem Maßnahmeabbruch führen, bleiben für die Zahlung des Weiterbildungsgeldes unberücksichtigt. Bei Teilnahmen in Teilzeit hat der ₅₂ Umfang der Teilzeit ₅₃ keine Auswirkungen auf die Höhe des Weiterbildungsgeldes. Die Zahlung des Weiterbildungsgeldes ist nicht auf eine maximale Dauer beschränkt. Das Weiterbildungsgeld ist eine Pflichtleistung. Ein ₅₄ gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Zusammenfassung der Fachliche Weisung des Weiterbildungsgeld Die Fachliche Weisung gibt konkrete bindende Anweisungen an die Mitarbeiter der BA bezüglich der Modalitäten des Weiterbildungsgeldes. Es wird mit der Anweisung, dass das „₄₄ Weiterbildungsgeld […] nachträglich im Folgemonat ausgezahlt“ wird, eine nachschüssige Zahlweise erklärt. Auch wird eine anteilige Auszahlung, konkret mit „₄₆ 1/30 der Monatspauschale“ bei „₄₅ Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme“ gegenüber den Mitarbeitern der BA angewiesen.\nDer Beginn des Anspruchszeitraums des Weiterbildungsgeldes wird mit dem „₄₇ geplanten, individuellen [Beginn] der Teilnahme“ gleichgesetzt. Es wird folgend näher erklärt, dass dieser Zeitpunkt auch dann Anwendung findet, falls „₄₈ sich der tatsächliche Einstieg verzögert, z. B. wegen einer entschuldigten Fehlzeit zu Beginn der Maßnahme.“ Ferner wird erklärt, dass das Ende des Anspruchszeitraums mit „₄₉ dem individuellen Teilnahmeende“ gleichzusetzen ist. Der Grund für das Teilnehmende findet bei der weiteren Beurteilung keine Betrachtung. Es wird aber später zusätzlich bestimmt, dass bei einem Abbruch der Teilnahme „₅₀ der Tag, den die VFK bzw. die Beraterin/der Berater als Abbruch festlegt hat“ als Zeitpunkt für das Teilnahmeende gilt.\nIn Absatz 7 wird erklärt, dass bei der Zahlung des Weiterbildungsgeldes „₅₁ Fehlzeiten während der Maßnahmeteilnahme, die nicht zu einem Maßnahmeabbruch führen,“ unberücksichtigt bleiben. Auch der zeitliche „₅₂ Umfang“ der Maßnahme bzw. der Teilnahme hat „₅₃ keine Auswirkungen auf die Höhe des Weiterbildungsgeldes.“\nAbschließend wird die Rechtsfolge »Kraft Gesetz«, d. h. ohne „₅₄ gesonderte[n] Antrag“, beschrieben.\nVergleich mit meinen Analysen Meine begründeten Analysen zu den gesetzlichen Grundlagen des Weiterbildungsgeldes stehen hier den fachlichen Weisungen der BA gegenüber. Wie durch meine Analysen herausgearbeitet, ist, das Weiterbildungsgeld, als eine Art Sozialleistung zu betrachten. Diese Leistung dient, wie ich nachgewiesen habe, dazu, insbesondere Aufwendungen tragen zu können, „welche abschlussbezogen […] und erst durch die Teilnahme notwendig“ geworden sind.\nDem steht die Weisung der BA entgegen, welche ohne Grundlage von einer nachschüssigen Zahlung ausgeht und damit das Ziel des Weiterbildungsgeldes torpediert – von einer Erstattung von den Mehraufwendungen der Maßrahmenteilnehmer wird im Gesetz nicht gesprochen. Dagegen wird in der Begründung anerkannt, dass diese Ausgaben „₂₂ von arbeitslosen Teilnehmenden nicht ohne weiteres über das Arbeitslosengeld“ finanziert werden können. Die konsistente Bezeichnung als Zuschuss im Gesetz und in der Begründung stärkt diese Sichtweise weiter. Die Fachliche Weisung der BA wird dieser Feststellung nicht gerecht.\nAuch ist die Weisung der BA nicht konsistent: zum einen wird zu Beginn und Ende einer Maßnahme eine anteilige Auszahlung erklärt, zum anderen finden Fehlzeiten keine Betrachtung. Dies ist nicht mit dem Gesetz oder der Begründung in Einklang zu bringen. Auch der Ausdruck, dass der „₄₇ geplanten, individuellen [Beginn] der Teilnahme“ berücksichtigt wird, ist mit der rechtlichen Grundlage nicht konsistent. Eine Leistung kann entweder für die Erfüllung eines Status erbracht oder an die konkrete erfolgte Teilnahme geknüpft werden. In der Weisung der BA werden beide Optionen gemischt genutzt. Die Weisung, dass für den Zeitpunkt des Teilnahmeendes „₅₀ der Tag, den die VFK bzw. die Beraterin/der Berater als Abbruch festlegt hat“ entscheidend ist, gibt zusätzlich einen Spielraum, welcher auch für Willkür genutzt werden kann.\nSchlussendlich bleibt festzustellen, dass sich diese bindende Weisung der BA an ihre Mitarbeiter als nicht mit der gesetzlichen Grundlage und der zugehörigen Begründung vereinbar zeigt. Wohingegen meine Analyse von dem Gesetz ausgehend über die Gesetzesbegründung ineinandergreift und eine plausible Interpretation liefert.\nBürgergeldbonus Jetzt finden sie folgend einen Auszug aus der Fachlichen Weisung der BA vom 09.06.2023. Mit dieser wird für die Mitarbeiter der BA bindet festgelegt, wie der Bürgergeldbonus gehandhabt werden soll.\nFachliche Weisung: Bürgergeldbonus 7 Der Bürgergeldbonus wird ab dem 1. Juli 2023 pauschal in ₅₅ Höhe von 75 Euro pro Monat gewährt, ₅₆ auch für noch laufende Maßnahmen, die bereits vor dem ₅₇ 1. Juli 2023 begonnen haben und darüber hinaus andauern. Die Auszahlung des Bürgergeldbonus erfolgt auch ₅₈ für Praxisphasen, die in die Maßnahmekonzeption eingebettet sind und während der Maßnahmeteilnahme stattfinden. Er wird ₅₉ nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. Bei ₆₀ Teilmonaten zu Beginn und Ende der Teilnahme werden für jeden Kalendertag ₆₁ 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet. Sofern eine Maßnahmeteilnahme, für die der Bürgergeldbonus gezahlt wird, abgebrochen wird, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bürgeldbonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Teilnahme nicht zu vertreten haben. Die Teilnahme an einer Maßnahme ₆₂ in Teilzeit hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Bürgergeldbonus. Der Umfang der Teilzeit wird zwischen IFK und ELB individuell festgelegt und richtet sich nach der grundsätzlichen Verfügbarkeit des ELB. Die Zahlung des Bürgergeldbonus ist nicht auf eine maximale Dauer beschränkt. ₆₃ Fehlzeiten während der Maßnahmeteilnahme, ₆₄ die nicht zu einem Maßnahmeabbruch führen, führen nicht zu einer Kürzung des Bürgergeldbonus. Der Bürgergeldbonus wird ab dem ₆₅ Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Teilnahme gezahlt (leistungsbegründendes Ereignis). Die Zahlung des Bürgergeldbonus endet ₆₆ mit dem individuellen Teilnahmeende. Soweit eine Maßnahmeteilnahme vor dem geplanten Ende abgebrochen wird, gilt als Teilnahmeende ₆₇ der letzte Anwesenheitstag (persönlich oder virtuell) in der zugrunde liegenden Maßnahme. Die vorzeitige Beendigung der Maßnahmeteilnahme führt nicht zu einer ₆₈ Rückforderung des bis zum letzten Teilnahmetag geleisteten Bürgergeldbonus. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die für die vorzeitige Beendigung ursächlich sind. Zusammenfassung der Fachliche Weisung des Bürgergeldbonus Hier wird durch die Weisung als Erstes grundsätzlich die „₅₅ Höhe von 75 Euro pro Monat“ für den Bürgergeldbonus vorgegeben. Weiter wird erklärt, dass dieser „₅₆ auch für noch laufende Maßnahmen“, welche vor Einführung des Bonus am „₅₇ 1. Juli 2023 begonnen haben und darüber hinaus andauern“ geleistet werden soll. Es wird auch klargestellt, dass die Zahlung auch „₅₈ für Praxisphasen, die in die Maßnahmekonzeption eingebettet sind“ stattfinden soll.\nDer Bonus wird, da er „₅₉ nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt“ werden soll, in Absatz 2 als nachschüssige Zahlung definiert. Die anteilige Auszahlung wird hier für „₆₀ Teilmonaten zu Beginn und Ende der Teilnahme“ mit „₆₁ 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro“ festgelegt. Eine sonstige anteilige Zahlung wird ausgeschlossen: Die Teilnahme „₆₂ in Teilzeit hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Bürgergeldbonus“, auch „₆₃ Fehlzeiten […] ₆₄ die nicht zu einem Maßnahmeabbruch führen, führen nicht zu einer Kürzung“ der Zahlung.\nDer Beginn des Anspruchszeitraums wird hier auf den „₆₅ Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Teilnahme“ gelegt. Dieser Zeitraum findet auch hier sein Ende „₆₆ mit dem individuellen Teilnahmeende“. Konkret wird hier aber festgelegt, dass „₆₇ der letzte Anwesenheitstag (persönlich oder virtuell)“ als Teilnehmende gilt.\nUnabhängig von den Gründen für die Beendigung findet keine „₆₈ Rückforderung“ statt.\nVergleich mit meinen Analysen Die Fachliche Weisung der BA zum Bürgergeldbonus ist in sich deutlich konsistenter. Diese erfasst die wesentlichen Punkte des Gesetzes und hält sich fast vollständig an die Gesetzesbegründung.\nIn der Weisung der BA wird hier ferner begünstigend festgelegt, dass Fehlzeiten keine Auswirkung, die die Höhe des Bonus haben. Dies ist der einzige wesentliche Punkt, welcher im Kontrast zu meiner eigenen Analyse steht. Dieser Punkt wird aber insoweit eingeschränkt, als eine Teilzahlung bei Fehlzeiten implizit ausgeschlossen sein könnte.\nEine für die Empfänger der Leistung begünstigende Regelung ist aber insgesamt als nicht unbedingt kritisch zu bewerten, wenn diese dem Zweck der Leistung nicht entgegenläuft – ob dies hier der Fall ist, lässt sich meiner Meinung nach nur spekulativ aussagen.\nSchließlich bleibt festzustellen, dass die Weisung der BA zum Bürgergeldbonus auch im Kontrast zu der Weisung zum Weiterbildungsgeld deutlich positiver zu bewerten ist.\nZwischenfazit zu den fachlichen Weisungen der BA Bevor ich zum Schluss zu der konkreten Regelung der Stadt Arnsberg über das Weiterbildungsgeld und den Bürgergeldbonus komme, werde ich hier nun ein weiteres Zwischenfazit zu den Weisungen der BA ziehen.\nWie soeben gezeigt, sind die Weisungen zu den beiden hier betrachteten Leistungen im Vergleich zu meiner Analyse sehr unterschiedlich zu bewerten.\nDie Weisungen zum Weiterbildungsgeld decken sich wenig mit meinen Analysen. Stellenweise wirken die darin gemachten Aussagen so, als ob sie aus der Begründung des Bürgergeldbonus abgeleitet worden sind. Insbesondere die Regelungen zu der anteiligen und zu nachschüssigen Zahlung haben, wie gezeigt, keine Grundlage im Gesetz oder der Begründung. Solche Regelungen finden sich nur in den rechtlichen Grundlagen zum Bürgergeldbonus – wie diese bei der BA ihren Weg in die Weisungen zum Weiterbildungsgeld gefunden haben, ist für mich nicht nachvollziehbar.\nDagegen sind die Weisungen zum Bürgergeldbonus fast deckungsgleich mit meiner Analyse. Sie sind darüber hinaus sogar bürgerfreundlicher ausgestaltet als meine eigene Interpretation des Bonus und seiner Modalitäten. Ob dies kritisch zu bewerten ist, wird sich in Zukunft zeigen: Dass Fehltage – entschuldigt oder unentschuldigt – keine Auswirkungen auf den Bonus haben, kann aber den Anreiz und Belohnungscharakter des Bonus untergraben.\nWenn Maßnahmeteilnehmer wissen, dass sie ohne Konsequenzen fehlen können, könnte dies die Motivation zur regelmäßigen und engagierten Teilnahme verringern. Das Grundprinzip eines Bonus liegt in der Belohnung von erwünschtem Verhalten. Die Tatsache, dass Fehltage nicht berücksichtigt werden, könnte dieses Prinzip verwässern. Einerseits ist es positiv zu bewerten, dass die Weisungen bürgerfreundlich gestaltet sind; andererseits muss auch der mögliche Missbrauch des Systems und die Fairness gegenüber denjenigen berücksichtigt werden, die sich aktiv engagieren und an den Maßnahmen teilnehmen.\nLetztlich verbleibe ich skeptisch nach diesem Fazit: Zum einen sind die Weisungen der BA beim Weiterbildungsgeld zum großen Teil ohne Grundlage und zum anderen, wird der Bürgergeldbonus über die Weisungen bürgerfreundlicher gestaltet, könnte damit aber auch seinen Zweck verfehlen. Ebenso verhält es sich mit dem Weiterbildungsgeld. Dadurch, dass dieses nicht den Überlegungen des Gesetzgebers folgend ausgezahlt wird, ist ein Erreichen, des angedachten Ziels nicht möglich.\\\nUm diese Analyse gleich zu einem Abschluss zu bringen, wende ich mich nun der konkreten Regelungen des Jobcenters der Stadt Arnsberg zu.\nRegelung des Weiterbildungsgeldes und Bürgergeldbonus beim Jobcenter Arnsberg Jetzt betrachte ich eine spezifische Regelung des Jobcenters Arnsberg, die pauschal die Modalitäten des Weiterbildungsgeldes und des Bürgergeldbonus festlegt. Diese finden sie später folgend vollständig zitiert. Darauffolgend werde ich diese Regelung analysieren und erneut mit farblichen Markierungen arbeiten, um meine Aussagen konkret mit dem Ausgangstext zu verbinden.\nIch möchte an dieser Stelle ausdrücklich auf folgende beide Umstände hinweisen:\nDie fachlichen Weisungen der BA sind nicht bindend für die Jobcenter. Sie werden aber i. d. R. als Grundlage genutzt, um eigene Weisungen zu formulieren. Das Jobcenter Arnsberg ist wiederum an die Vorgaben des Hochsauerlandkreises gebunden, welcher sich für die folgende Regelung verantwortlich zeigt. Daher wurde hier vom Kreis ggf. die Vorlage der BA genutzt oder sich daran orentiert. Regelung: „Weiterbildungsgeld (§ 87a (2) SGB III) in Höhe von 150,– € monatlich“ 8 Der ₆₉ Bürgergeldbonus als auch das Weiterbildungsgeld werden ₇₀ monatlich nachträglich im Folgemonat der Maßnahmeteilnahme ausgezahlt. Ein Anspruch besteht für eine Maßnahmeteilnahme frühestens ab ₇₁ 01.07.2023. ₇₂ Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden ₇₃ für jeden Kalendertag 1/30 der jeweiligen Monatspauschale gewährt. Sofern Sie die geförderte Weiterbildungsmaßnahme, für die ein Bürgergeldbonus öder ein Weiterbildungsgeld gezahlt wird, abbrechen, besteht ₇₄ kein Anspruch auf Weiterzahlung der jeweiligen Leistung. Analyse der Regelung Die soeben zitierte Regelung gilt laut dem ersten Absatz für den „₆₉ Bürgergeldbonus als auch das Weiterbildungsgeld“. Hier wird ferner gleich zu Beginn festgelegt, dass die Zahlungen beider Leistungen „₇₀ monatlich nachträglich im Folgemonat“ erfolgen.\nAuch wird für beide Leistungen festgelegt, dass „₇₂ [b]ei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme […] ₇₃ für jeden Kalendertag 1/30 der jeweiligen Monatspauschale“ gezahlt wird.\nDer Anspruch auf Leistung wird frühstens auf die Zeit ab Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage, den „₇₁ 01.07.2023“ festgelegt. Ferner ist erklärt, dass bei Abbruch der Maßnahme „₇₄ kein Anspruch auf Weiterzahlung der jeweiligen Leistung“ besteht.\nEine Regelung für den Beginn der Leistung, welche mit der konkreten Maßnahme verbunden ist, fehlt vollständig.\nVergleich mit meinen Analysen und den fachlichen Weisungen der BA Die von der Stadt Arnsberg durch das Jobcenter eingesetzte Regelung zum Weiterbildungsgeld und Bürgergeldbonus hat im Vergleich mit den fachlichen Weisungen der BA wenig Regelungsinhalt. Bei der Ausgestaltung als eine gemeinsame Regelung für beide Leistungen wurde noch weiter komprimiert und ignoriert, dass die rechtlichen Grundlagen dieser nicht miteinander vereinbar sind. Gleichzeitig ist dies aber auch Ausdruck dessen, dass derselbe Fehlschluss bei der BA vorhanden ist: Beide Leistungen scheinen auf den ersten laienhaft Blick sehr ähnlich zu sein. Nach meiner Analyse wird aber deutlich, dass dem nicht so ist. Es gibt unterschiedliche Vorüberlegungen, Intentionen, Vorgaben und all dies findet Ausdruck in den wohlüberlegten Formulierungen der Gesetze und der Begründungen.\nEs fehlen hier erschwerend explizite Regelung zum jeweiligen Beginn der individuellen Leistung – dies schafft Unsicherheiten für die Empfänger der Leistungen und gibt den ausführenden Mitarbeitern des Jobcenters Möglichkeiten willkürlich zu handeln. Solche Handlungsspielräume an einer so sensiblen Stelle zu schaffen, ist Ausdruck, dass unser Sozialstaat und seine Prinzipien hier nicht respektiert werden. Dieser von der Stadt Arnsberg verwendeter Textbaustand hat damit vollständig den Bezug zur gesetzlichen Grundlage verloren.\nDer Vergleich mit den fachlichen Weisungen erbringt die Erkenntnis, dass diese höchstwahrscheinlich als Grundlage für diese Regelung verwendet wurde. Wobei, wie vorhin festgestellt, auch diese schon wichtige Überlegungen vermissen lässt.\nNach der Analyse aller Quellen und hier abschließend auch der Regelungen der Stadt Arnsberg verbleibe ich fassungslos: Beginnend ab der BA wird der Boden der Rechtsgrundlage weit über einen möglichen Interpretationsspielraum verlassen.\nHinweis Abschließend werde ich jetzt noch ein Endfazit ziehen. Bis zu diesem Punkt habe ich versucht, eine sachliche und analytische Darstellung der Situation zu liefern. Im Folgenden möchte ich meine persönlichen Schlussfolgerungen und Bewertungen teilen, die auf meiner Analyse basieren. Es ist wichtig zu betonen, dass der kommende Abschnitt meine eigenen Interpretationen und Meinungen enthält und stärker von Emotionen geprägt ist, da ich die Dringlichkeit und Bedeutung der Thematik unterstreichen möchte.\nEndfazit Ich habe in dieser umfassenden Analyse einen Ansatz gewählt, welcher von oben nach unten verlief. Vom Gesetz beginnend, über die Gesetzesbegründung, hin zu der bindenden fachlichen Weisung der BA und abschließend zu der vom HSK vorgegebenen Regelung des Jobcenter Arnsberg. Über diesen Weg, beginnend ab der Verwalter, konkret der BA, nimmt die Qualität der Arbeit rapide ab. Es verhält sich hier vergleichbar mit der „Stillen Post“: Umso weiter die Nachricht gereicht wird, um so weniger kommt von dem Inhalt an.\nDies hat an dieser Stelle fatale Konsequenzen: Die Ampel-Regierung hat die Lage vor der Konzeption des Bürgergeldbonus und des Weiterbildungsgeldes genau analysiert und zielgerichtete Maßnahmen und Lösungen erarbeitet, um den Problemen wirksam begegnen zu können. Dies zeigt sich durch die Gesetzesbegründung und durch die Formulierung der beiden Gesetze. Durch die ungenügende Umsetzung beider Änderungen wiederum können die angedachten Ziele nicht erreicht werden.\nWeiterbildungsgeld Das Weiterbildungsgeld hat konkret zum Ziel, die Menschen, welche willig sind sich weiterzubilden, zu unterstützen: Durch die Weiterbildung, welcher i. d. R. eine Maßnahme mit Laufzeiten um die 2 Jahre ist, gehen diese Menschen eine langfristige Verbindlichkeit ein. Gleichzeitig werden Sie durch Kosten belastet, welche im direkten Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und ohne diese nicht zu tragen wären.\nDiesen Umstand anerkennend wurde das Weiterbildungsgeld geschaffen, um diese Menschen nicht nur zu unterstützen, sondern die Strafe für Ihren Willen zur Weiterbildung abzuschaffen. Denn, wie der Gesetzgeber richtig erkannt hat, sind die Mehrkosten, welche durch die Weiterbildung entstehen, nicht von den Leistungen ALG I oder Bürgergeld tragbar.\nWenn sich jemand nicht nur dazu entschließt seine eigene Zukunft aktiv zu gestalten, sondern auch mittelfristig damit zum Netto-Steuerzahler werden könnte, kann man ihn für diese Entscheidung nicht bestrafen, sondern muss ihn wenigstens schadlos halten.\nBürgergeldbonus Bei dem Bürgergeldbonus wird ähnlich die Realität anerkannt, welcher man sich stellen muss: Das Konzept, aus „Zuckerbrot und Peitsche“, das Zuckerbrot zu streichen hat in den vergangenen 20 Jahren zu einer untragbaren Anzahl von gescheiterten Existenzen geführt. Etwa ⅔ der Menschen im Bürgergeldbezug haben keinen Berufsabschluss, welches ihr langfristiges Vorankommen behindert – dieser Umstand wurde mittlerweile anerkannt. Auch hat man erkannt, dass die Wahl zwischen »Miteinander« oder »Gegeneinander« durch die nicht nachvollziehbar Praxis bei den Sozialleistungen zu dem Fehlen einer Kooperationsbereitschaft der Empfänger gegenüber den Behörden geführt hat.\nUm an dieser Stelle anzusetzen, hat man den Bürgergeldbonus konstruiert: Für die erfolgte Teilnahme an wichtigen Maßnahmen, welche den Beginn einer Verbesserung der Lebensverhältnisse darstellen können, wird man belohnt. Hierzu wurden gründliche Überlegungen durchgeführt und in der Gesetzesbegründung festgehalten, damit hier eine Verbesserung der Situation eintreten kann.\nUmsetzung durch die Verwaltung Durch die Umsetzung der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter in Deutschland, welche sich an der BA orientieren, werden diese Ziele nun massiv torpediert: Die Ausführungen der BA und der mir vorliegenden Regelung, welche mittelbar vom Hochsauerlandkreis stammen, lassen jedwede fachliche Eignung der Ausführenden vermissen. Nur ein kleiner Teil dieser Weisungen und Regelungen hat eine Basis in den Gesetzen der beiden Leistungen. Der Rest scheint willkürlich gestaltet und kann nicht mit den vorliegenden Quellen erklärt werden.\nAbschluss Dieser Zustand ist nicht nur bedenklich, sondern auch gefährlich, da er nicht nur das Vertrauen in die Institutionen untergräbt, sondern auch das Wohlergehen der Betroffenen gefährdet. Ein solch erheblicher Missstand in der Umsetzung von Gesetzen, die mit guter Absicht und fundiertem Hintergrundwissen geschaffen wurden, sollte nicht unbeachtet bleiben. Es ist dringend notwendig, die Implementierungspraktiken der BA und der Jobcenter zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie in Einklang mit den Gesetzen und ihrer beabsichtigten Wirkung stehen.\nEs liegt jetzt in den Händen der Entscheidungsträger, diesen Fehlentwicklungen entgegenzutreten und sicherzustellen, dass die ursprünglichen Ziele der Gesetze realisiert werden. Nur so können wir sicherstellen, dass die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Lebensumstände der Bürger zu verbessern, tatsächlich ihren Zweck erfüllen und nicht durch administrative Hindernisse untergraben werden.\nVom Autor gekürzt und formatiert: um Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert.\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nRedaktion, in Sauer, SGB III, § 12 SGB III Rz. 7, Stand: 22.05.2023\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nVom Autor gekürzt und formatiert: um Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert.\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nAus der Drucksache 20/3873 des Bundestages, S. 101; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nAus der Drucksache 20/3873 des Bundestages, S. 87, gekürzt; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nAus der „Fachliche Weisungen (FW) Förderung der beruflichen Weiterbildung Arbeitslose und Beschäftigte §§ 81 – 87a, 111a, 131a SGB III Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 Abs. 5, 180, 183 SGB III“, vom 18.08.2023, S. 43, gekürzt; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nAus der „Fachliche Weisungen Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II“ vom 09.06.2023 S. 5, gekürzt; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\nBewilligungsbescheid der Stadt Arnsberg vom 27.09.2023; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert\u0026#160;\u0026#x21a9;\u0026#xfe0e;\n","date":"2023-10-15T00:00:00Z","image":"https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/analyse-des-weiterbildungsgeldes/cover_hu_c3528ba26936cb95.webp","permalink":"https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/analyse-des-weiterbildungsgeldes/","title":"Analyse des Weiterbildungsgeldes"},{"content":" Wichtiger Hinweis Dieser Text stellt keine Rechtsberatung oder ähnliche Beratung dar.\nIch bin weder Rechtsanwalt noch habe ich eine andere juristische Ausbildung.\nDieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung nach bestem Wissen und Gewissen dar. Hallo liebe Leserinnen und Leser! Schon mal darüber nachgedacht, unter welchen Umständen die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) für den Besuch beim Privatarzt aufkommt, besonders wenn es um psychische Erkrankungen geht? Klingt kompliziert? Keine Sorge, wir tauchen gemeinsam in die Welt der Paragrafen und Gesetze ein, um das Ganze zu entschlüsseln. Ich werde mein Bestes geben, um das Thema so locker und verständlich wie möglich zu präsentieren.\nAlso, schnapp dir eine Tasse Kaffee, mach es dir bequem und lass uns gemeinsam herausfinden, wie dieses ganze Kassensystem eigentlich tickt! Bereit? Dann los!\nSicherstellung der Versorgung – Wer ist wofür verantwortlich? Wir steigen gleich mit dem wichtigsten Punkt ein. Gesetzlich ist geregelt, dass die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sichergestellt wird. Die ärztliche Versorgung? Wenn das der Wortlaut wäre, würde ich mich ab hier schon wieder verabschieden. Genau genommen wird von der vertragsärztlichen Versorgung gesprochen. Das erklärt auch das häufige Problem, auf das Betroffene mit psychischen Erkrankungen treffen: Kassenärzte sind verfügbar wie Gold in einem Fluss – selten und begehrt, während Privatärzte so zahlreich sind wie Sand am Meer.\nWenn Sie sich jetzt fragen, warum das so ist, obwohl die Versorgung doch sichergestellt ist – darauf habe ich leider auch keine Antwort, doch vielleicht eine Lösung. Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen haben nicht nur den Auftrag, diese Versorgung sicherzustellen, sondern müssen dafür auch die Gewähr übernehmen. Doch allein das würde uns Betroffene noch nicht helfen. Ein Termin in 18 Monaten ist doch auch eine Art Versorgung, oder nicht?\nDarüber lässt sich sicher streiten, aber lassen Sie uns gleich zum nächsten Punkt übergehen. Diese Versorgung muss zusätzlich zeitnah und in angemessener Qualität geleistet werden. Zeitnah und angemessen? Beim Gedanken daran, dass »zeitnah« manchmal 18 Monate bedeuten kann und »angemessen« sich manchmal so anfühlt, als ob man mit einem Gummiband und einer Büroklammer behandelt wird, muss ich doch schmunzeln! Sollten Sie jetzt gerade vom Stuhl gefallen sein vor Lachen – keine Sorge, ich warte hier geduldig, bis Sie sich wieder aufgerappelt haben. Fertig? Gut, dann weiter im Text!\nHalten Sie sich dieses Mal lieber fest. Zeitnah bedeutet hier, dass Ihnen ein Facharzttermin innerhalb von vier Wochen zur Verfügung gestellt werden muss. Gerade beim Thema psychische Erkrankungen ist dies, aus meiner Erfahrung, absolut unrealistisch. Doch diese Regelungen bringen uns trotzdem etwas. Regelungen, die nicht eingehalten werden, bringen uns rechtlich in eine vorteilhafte Position – das Einhalten der Regeln wäre natürlich trotzdem viel besser. Doch wir müssen mit der Realität klarkommen, also lassen Sie es uns versuchen.\nPlan B in der Versorgung: Wenn die GKV für Ihren Privatarzt aufkommen muss Nun kommen wir zum Eingemachten. Die Versorgung ist trotz der Verpflichtung nicht sichergestellt? Ich traue es mich fast gar nicht zu sagen – Super! Wenn die Versorgung nicht sichergestellt ist, spricht die Rechtsprechung von einem „Systemversagen“. Es ist dieses Systemversagen, welches uns zur Verzweiflung treibt; aber das, was wir benötigen, damit die GKV für einen privaten Arzt aufkommen muss.\nAber wie stellen wir nun das Systemversagen fest? Folgen Sie diesen klaren Schritten und sammeln Sie Ihre Beweise:\nNotwendige Behandlung Zunächst einmal muss die Behandlung notwendig sein. Wenn Sie eine psychische Erkrankung haben und entsprechende Symptome aufweisen, dann benötigen Sie natürlich auch eine Behandlung. Nehmen Sie das Heft selbst in die Hand! Lange Wartezeiten Stellen Sie sich vor, Sie haben Durst, aber man sagt Ihnen, das Wasser käme erst in 18 Monaten. Klingt verrückt, oder? Wenn die Wartezeit zu lang ist, haben Sie schon mal einen guten Anfang. Listen, Listen, Listen Sollte Ihre GKV Ihnen eine Liste mit Ärzten geben, sollten Sie diese alle durchtelefonieren. Ja, das ist mühsam. Aber denken Sie daran: Jedes Nein und jede unzumutbar lange Wartezeit ist ein Punkt für Sie! Notieren Sie sich zu jedem Arzt die Wartezeit und halten Sie fest, dass Sie proaktiv versucht haben, einen Termin zu bekommen. Hilferuf an die Kassenärztlichen Vereinigungen Über die 116 117 erreichen Sie den Terminservice. Falls sie Ihnen keinen Termin vermitteln können, notieren Sie sich den Namen des Mitarbeiters, das Datum und die Uhrzeit. Falls sie Ihnen eine Liste geben, nun ja, dann wissen Sie ja bereits, was zu tun ist (siehe Punkt 3). Überweisung mit Dringlichkeitscode Holen Sie sich von Ihrem Hausarzt eine Überweisung mit einem Dringlichkeitscode. Mit diesem Joker in der Hand rufen Sie die Hotline erneut an. Und sollte der Terminservice immer noch keinen zeitnahen Termin für Sie finden können, haben Sie erneut wertvolle Munition für Ihre Argumentation. Antragstellung leicht gemacht: Nach den Hausaufgaben geht’s los! Sie stehen kurz davor, einen der wichtigsten Schritte für Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden zu tun: die Beantragung einer Kostenzusage bei der GKV. Die Vorarbeit ist getan. Sie sind gewappnet. Jetzt führe ich Sie durch den Prozess. Folgen Sie diesem Leitfaden, um Ihre besten Chancen sicherzustellen. Sie finden später noch eine Checkliste, mit welcher Sie die wichtigsten Punkte immer im Blick haben.\nWichtig: Die GKV hat nach Antragstellung drei Wochen Zeit, Ihren Antrag zu bearbeiten. Möchte die GKV den Medizinischen Dienst einschalten, hat sie insgesamt fünf Wochen nach Antragseingang Zeit. Schafft die GKV es nicht, diese Fristen einzuhalten und informiert Sie nicht darüber, »gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt« (§ 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V).\nGrundregeln Höflichkeit ist der Schlüssel: Sie kennen das Sprichwort »Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus.« Ein respektvoller Ton kann Türen öffnen. Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen – von Gutachten über Krankmeldungen bis hin zu Überweisungen. Diese Dokumente bilden das Rückgrat Ihres Antrags. Vergessen Sie nicht, Ihre Liste mit den Ärzten und den erhaltenen Antworten oder Wartezeiten beizufügen. Glaubwürdigkeit: Ihre Geschichte muss überzeugen. Tipp: Lassen Sie jemanden, dem Sie vertrauen und der Ihre Geschichte nicht so gut kennt, Ihren Antrag Korrektur lesen. Er oder sie kann Ihnen wertvolles Feedback geben, wo Sie vielleicht noch klarer oder präziser werden müssen. Anleitung zur Antragstellung Beginnen Sie mit einem Antrag Beispiel: „Hiermit beantrage ich die Zusage, die Kosten für die Behandlung meiner psychischen Erkrankung durch einen nicht vertragsärztlich zugelassenen Psychiater sowie die Kosten etwaiger, durch diesen Arzt verschriebener Medikamente zu erstatten.“\nKranken- und Leidensgeschichte\nPersönliches Leid: Schildern Sie Ihre Krankheits- und Leidensgeschichte. Ärztesuche: Heben Sie Ihre mühsame Suche nach einem geeigneten Arzt oder Therapeuten hervor. Rückblick (optional): Erwähnen Sie ggf. eine späte Diagnose und die Auswirkungen Ihrer Krankheit auf Ihr Leben. Notwendigkeit der Behandlung Verdeutlichen Sie, warum eine Behandlung dringend und ggf. schneller notwendig ist, als es die aktuelle Versorgungslage erlaubt.\nKassenärztliche Versorgungslage Schildern Sie, warum die gegenwärtige Versorgungslage nicht ausreichend ist, und stellen Sie ein Systemversagen fest.\nRechtliche Begründung Legen Sie die rechtlichen Gründe für Ihren Antrag dar (ein Beispiel finden Sie später). Passen Sie die Begründung an Ihre persönliche Situation an.\nZusammenfassung Fassen Sie zum Schluss die wichtigsten Punkte Ihres Antrags prägnant zusammen.\nDie Lösung, die dir helfen kann! Ich weiß, das Thema Krankenkasse und Privatarzt bei psychischen Erkrankungen kann erst mal abschreckend wirken. Aber du bist hier und das ist bereits ein riesiger Schritt! Erinnere dich immer daran: Es gibt klare Regeln, wann und wie die Krankenkasse für einen Privatarzt aufkommen muss, und das Wissen darüber kann dir entscheidende Vorteile verschaffen.\nWas du jetzt in der Hand hast, ist eine Art Schatzkarte. Sie führt dich durch den Dschungel der Bürokratie bis hin zur Schatztruhe – der Möglichkeit, die bestmögliche Versorgung zu erhalten, die dir zusteht.\nErkenne das System: Die ärztliche Versorgung durch Kassenärztliche Vereinigungen ist oft nicht so einfach. Aber es gibt Möglichkeiten, das System für dich arbeiten zu lassen, wenn du weißt, wo du hinschauen musst. Sei proaktiv: Lange Wartezeiten? Listen von Ärzten, die keinen Platz mehr haben? Ja, das kann frustrierend sein. Aber jeder dieser Schritte kann dir helfen, einen Fall für die Notwendigkeit eines Privatarztes aufzubauen. Nutze den Plan B: Wenn alles andere fehlschlägt, gibt es immer einen Plan B. Das sogenannte »Systemversagen« kann paradoxerweise dein größter Verbündeter sein. Hol dir, was dir zusteht: Du bist bestens vorbereitet, um einen Antrag bei der GKV zu stellen und deinen Anspruch geltend zu machen. Deshalb – lass dich nicht entmutigen! Du verdienst die beste Versorgung und es gibt einen Weg dorthin. Der erste Schritt? Beginne jetzt.\nAnhang A: Checkliste für die Antragstellung Mit dieser Checkliste haben Sie einen klaren Leitfaden, um sicherzustellen, dass Sie alle wichtigen Punkte in Ihrem Antrag abgedeckt haben. Grundregeln Höflichen und respektvollen Ton beibehalten Alle relevanten Unterlagen zusammenstellen: Gutachten Krankmeldungen Überweisungen Liste der kontaktierten Ärzte und deren Antworten/Wartezeiten erstellen Antrag von einer vertrauten Person Korrektur lesen lassen Antragstellung Formellen Antrag formulieren, z. B.: „Hiermit beantrage ich die Kostenübernahme für …“ Kranken- und Leidensgeschichte Persönliche Krankheits- und Leidensgeschichte schildern Emotionale und persönliche Erfahrungen hervorheben Suche nach einem geeigneten Arzt/Therapeuten beschreiben (Wenn zutreffend) Diagnose im Erwachsenenalter erwähnen Auswirkungen der Krankheit auf das persönliche und berufliche Leben schildern Notwendigkeit der Behandlung Bezug zur Kranken- und Leidensgeschichte herstellen Dringlichkeit der Behandlung betonen Auswirkungen der Krankheit auf den Alltag darstellen (Wenn zutreffend) Aufzeigen, wie die fehlende Behandlung die weitere Entwicklung behindert Kassenärztliche Versorgungslage Persönliche Erfahrungen mit der Versorgungslage darstellen Systemische Probleme und Mängel hervorheben Ein Systemversagen in der Versorgung feststellen Rechtliche Begründung Rechtliche Grundlage für den Antrag recherchieren und darlegen Eigene Einschätzung basierend auf bestem Wissen und Gewissen formulieren Rechtliche Begründung an die persönliche Geschichte anpassen Antrag einreichen Antrag bei der GKV einreichen und Eingangsbestätigung sichern (z. B. Kopie der ersten Seite mit Eingangsstempel oder Einschreiben mit Rückschein) B: Beispiel für die rechtliche Begründung Folgend finden Sie die rechtliche Begründung für den gegebenen Anordnungsanspruch und die Dokumentation bzw. Glaubhaftmachung der unternommenen Bemühungen um die Suche nach einem Facharzt im kassenärztlichen System. Ferner finden Sie im Anhang eine Bestätigung des Hausarztes des Antragsstellers über die „dringend“ notwendige Behandlung durch einen Facharzt (Anlage An).\nSachleistungsprinzip der GKV „Die Krankenkassen stellen“ nach § 2 Abs. 1 SGB V „den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen […] zur Verfügung“. Daraus folgt, dass der Antragssteller einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Krankenkassen hat. Diese Leistungen werden nach § 2 Abs. 2 SGB V i. d. R. an den Versicherten als „Sach- und Dienstleistung“ erbracht.\nZusammenfassend hat der Antragssteller nach § 2 SGB V einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sach- bzw. Dienstleistungen durch die Antragsgegnerin. Die hier begehrten Leistungen (psychiatrische Behandlung einer -Diagnose-) sind grundsätzlich reguläre Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.\nSicherstellungsauftrag Das Sachleistungsprinzip setzt wiederum voraus, dass die Antragsgegnerin diese durch Leistungserbringer sicherstellen kann. Hierfür hat der Gesetzgeber nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V den Kassenärztlichen Vereinigungen den Sicherstellungsauftrag auferlegt.\nDer Sicherstellungsauftrag umfasst nicht nur die grundsätzliche, sondern nach § 75 Abs. 1a Satz 1 SGB V auch die „angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung“ der vertragsärztlichen Versorgung. Dabei darf die Wartezeit auf einen Behandlungstermin vier Wochen nicht überschreiten (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 5–6 SGB V).\nFeststellung des nicht erfüllten Sicherstellungsauftrags – »Systemversagen« Wie dargelegt, ist die begehrte Leistung Teil der definierten Leistungen der GKV, auf welche der Antragssteller einen Rechtsanspruch hat. Ferner gibt es einen Sicherstellungsauftrag durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, welcher auch die begehrte Leistung einschließt.\nKontakte mit der Antragsgegnerin Der Antragssteller hat sich mehrfach, u. a. an folgenden Tagen, an die Antragsgegnerin gewendet:\ndd.MM.YY – Anfrage nach Ärzten, die die begehrte Leistung erbringen dd.MM.YY – persönliches Vorsprechen in Musterort dd.MM.YY – persönliches Vorsprechen in Musterort2 nach abgelehntem Antrag Im Ergebnis hatten alle vorgeschlagenen Ärzte keine Kapazitäten frei; Wartelisten wurden aufgrund vollständiger Auslastung nicht mehr geführt.\nKontakte mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Terminvermittlungsstelle (116 117) am dd.MM.YY mit Überweisungscode (Dringlichkeitscode) – keine Vermittlung möglich. Bezirksstelle Musterort der KV besucht am dd.MM.YY – Empfehlung, sich schriftlich an die KV zu wenden. Schriftliche Anfrage am dd.MM.YY; Rückmeldungen am dd.MM.YY und dd.MM.YY ohne Terminvorschlag. Der Antragssteller hat damit alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen Facharzt im kassenärztlichen System zu finden. Es liegt eindeutig ein Systemversagen vor.\nKostenerstattung bei nicht erfolgter Sachleistung Nach § 13 Abs. 3 SGB V hat der Versicherte bei Systemversagen das Recht, die benötigten Leistungen selbst zu beschaffen und die Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.\nBundessozialgericht: • 11.9.2014 – B 1 KR 3/13 • 25.9.2000 – B 1 KR 5/99 R • 2.11.2007 – B 1 KR 14/07 R\nDiese Urteile bestätigen den Kostenerstattungsanspruch des Versicherten bei Systemversagen.\nZusammenfassung Grundsätzlicher Rechtsanspruch nach § 2 SGB V Sicherstellungsauftrag nach § 75 SGB V nicht erfüllt Alle Versuche des Antragsstellers nachweislich ausgeschöpft Systemversagen eindeutig festgestellt Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V gegeben Ferner besteht trotz § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ein Rechtsschutzbedürfnis, da die anfallenden Kosten für den Antragssteller nicht tragbar sind. Das Eingehen solcher Verpflichtungen könnte andernfalls den Straftatbestand des Betrugs verwirklichen.\n","date":"2023-08-15T00:00:00Z","image":"https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/wann-zahlt-die-krankenkasse-f%C3%BCr-deinen-privatarzt-bei-psychischen-erkrankungen/cover_hu_183b409d952ba450.webp","permalink":"https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/wann-zahlt-die-krankenkasse-f%C3%BCr-deinen-privatarzt-bei-psychischen-erkrankungen/","title":"Wann zahlt die Krankenkasse für deinen Privatarzt bei psychischen Erkrankungen?"}]