<?xml version="1.0" encoding="utf-8" standalone="yes"?><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"><channel><title>Justizmissstand on Der Zaunpfahl</title><link>https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/tags/justizmissstand/</link><description>Recent content in Justizmissstand on Der Zaunpfahl</description><generator>Hugo -- gohugo.io</generator><language>de</language><lastBuildDate>Mon, 27 May 2024 00:00:00 +0000</lastBuildDate><atom:link href="https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/tags/justizmissstand/index.xml" rel="self" type="application/rss+xml"/><item><title>„Möchte der Kläger die Klage zurücknehmen?“</title><link>https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/m%C3%B6chte-der-kl%C3%A4ger-die-klage-zur%C3%BCcknehmen/</link><pubDate>Mon, 27 May 2024 00:00:00 +0000</pubDate><guid>https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/m%C3%B6chte-der-kl%C3%A4ger-die-klage-zur%C3%BCcknehmen/</guid><description>&lt;img src="https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/m%C3%B6chte-der-kl%C3%A4ger-die-klage-zur%C3%BCcknehmen/cover.webp" alt="Featured image of post „Möchte der Kläger die Klage zurücknehmen?“" /&gt;&lt;div class="rechtshinweis" style="
border-left: 6px solid #f7b13f;
background-color: #fffdf7;
padding: 1.25rem 1.5rem;
border-radius: 0.5rem;
font-weight: normal;
font-family: system-ui, sans-serif;
font-size: 0.95rem;
line-height: 1.6;
color: #333;
box-shadow: 0 1px 3px rgba(0,0,0,0.05);
"&gt;
&lt;div style="display: flex; align-items: center; margin-bottom: 0.75rem;"&gt;
&lt;svg xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" width="20" height="20" fill="#f7b13f" viewBox="0 0 24 24"
style="flex-shrink: 0; margin-right: 0.5rem;"&gt;
&lt;path d="M12 2C6.48 2 2 6.48 2 12s4.48 10 10 10
10-4.48 10-10S17.52 2 12 2zm0 17c-.55
0-1-.45-1-1s.45-1 1-1 1 .45 1 1-.45
1-1 1zm1-4h-2V7h2v8z" /&gt;
&lt;/svg&gt;
&lt;strong style="font-size: 1.05rem;"&gt;Wichtiger Hinweis&lt;/strong&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p style="margin: 0;"&gt;
Dieser Text stellt &lt;strong&gt;keine Rechtsberatung&lt;/strong&gt; oder ähnliche Beratung dar.&lt;br&gt;
Ich bin &lt;strong&gt;weder Rechtsanwalt&lt;/strong&gt; noch habe ich eine andere juristische Ausbildung.&lt;br&gt;
Dieser Beitrag stellt eine &lt;strong&gt;Meinungsäußerung&lt;/strong&gt; nach bestem Wissen und Gewissen dar.
&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h1 id="vorbemerkung"&gt;Vorbemerkung
&lt;/h1&gt;&lt;p&gt;Liebe Leserinnen und Leser,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;heute möchte ich Ihnen ein neues Highlight aus einem Verfahren beim SG Dortmund vorstellen. In dem Artikel &lt;a class="link" href="https://derzaunpfahl.de/ZaunRechtsblick/SeDuSGB36a" target="_blank" rel="noopener"
&gt;„Die Klage hat daher keine Erfolgsaussichten“&lt;/a&gt; habe ich Ihnen schon die Reaktion auf einen voreiligen Hinweis der zuständigen Kammer vorgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich war zuversichtlich, dass meine Reaktion entsprechend vom Gericht berücksichtigt wird. Doch leider wurde ich ein Stück weit enttäuscht. Vor einigen Tagen flatterte nämlich ein weiterer Hinweis herein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Habe ich etwa in der vorherigen Stellungnahme einen Fehler gemacht? Ausschließen kann ich dies nicht, doch etwas kann ich mit Sicherheit ausschließen: Weder die vorherige Stellungnahme noch alle anderen Einreichungen wurden durch die Mitglieder der Kammer gelesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den weiteren Kontext möchte ich erwähnen, dass zum Jahreswechsel 23/24 der Vorsitz der Kammer gewechselt hat. Damit ist der neue Hinweis von einer anderen Richterin verfasst worden. Auch ist dieser ausführlicher (1,5-Seiten). Doch gerade aufgrund der detaillierteren Argumentation wird ersichtlich, dass ein tieferer Blick in die Akte ausgeblieben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher stellt sich für mich die Frage, wie ich nun damit umgehen soll. Es geht hier immerhin um das Grundrecht des &lt;a class="link" href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html" target="_blank" rel="noopener"
&gt;»rechtlichen Gehörs«&lt;/a&gt;{.targetblank}. Hiermit wird jedem Bürger garantiert Recht, dass Gerichte den Vortrag des Bürgers berücksichtigen. Das bedeutet naturgemäß nicht, dass diesem Vortrag auch gefolgt werden muss. Aber er muss zur Kenntnis genommen werden und, wenn dieser zutreffend und erheblich ist, berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der Zweifel, die jetzt bestehen, dass hier das rechtliche Gehör gewahrt bleibt, habe ich mich entschieden ein »Ablehnungsgesuch«, gemeinhin als Befangenheitsantrag, zu stellen. Erst darauffolgend wiederum äußere ich mich noch kurz bezüglich des Hinweises.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit dem letzten Artikel hat sich, nach meiner erneuten Recherche gezeigt, dass mittlerweile auch das Bundessozialgericht die von mir vertretene Meinung teilt. Diese verweist explizit auch auf das von mir genutzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches ich in meiner ersten Stellungnahme zum Dreh- und Angelpunkt meiner Argumentation gemacht habe. Im Grunde ist meine Argumentation damit durch das höchste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bestätigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich hoffe immer noch, dass sich die Angelegenheit nun endlich klärt. Denn wie im ersten Artikel erwartet, hat das Verfahren mittlerweile Geburtstag gefeiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgend finden Sie meine neue Reaktion auf den Hinweis. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen, wenn Sie sich diese zur Genüge tun.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die Anonymität aller Beteiligten zu wahren, wurden entsprechende Daten aus dem Text entfernt.&lt;/p&gt;
&lt;h1 id="ablehnungsgesuch"&gt;Ablehnungsgesuch
&lt;/h1&gt;&lt;p&gt;Hiermit lehne ich die zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit berufene Richterin Frau XXXXXX wegen Besorgnis der Befangenheit ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zugleich bitte ich darum, die abgelehnte Richterin aufzufordern, sich zum nachfolgenden Ablehnungsgesuch gem. § 44 Abs. 3 ZPO dienstlich zu äußern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner beantrage ich, die dienstliche Äußerung dem Sozialgericht Dortmund zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme zuzuleiten.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id="begründung"&gt;Begründung
&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs wird Folgendes vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;h3 id="verfahren-mit-dem-az-s-xx-xx-xxxx23"&gt;Verfahren mit dem Az. &lt;strong&gt;S XX XX XXXX/23&lt;/strong&gt;
&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;In meiner Klageschrift vom XX.XX.2023 habe ich vorgetragen, dass der Widerspruch der Beklagten zugegangen ist und „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ war. Dies habe ich in meinen weiteren Stellungnahmen konsequent weiter ausgeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Des Weiteren habe ich in meiner Klageschrift den Erhalt des Hinweises der Beklagten vom XX.XX.2022 bestritten. Dieser ist mir erstmals durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom XX.XX.2023 bekannt geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Schreiben vom XX.XX.2023 habe ich den ersten Hinweis des Gerichtes erhalten, „dass mit einfacher E-Mail die gesetzlich vorgeschriebene Form eines Widerspruchs nicht gewahrt wird“. Daraufhin habe ich die genauen Umstände der Einreichung meines Widerspruchs mit Schreiben vom XX.XX.2023 detailliert dargelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darin habe ich insbesondere erneut und prägnant klargestellt, dass ich meinen Widerspruch nicht per einfacher E-Mail eingelegt habe, sondern diesen mithilfe eines elektronischen Dokuments, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingelegt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner habe ich darin auch mithilfe eines Urteils&lt;sup id="fnref:1"&gt;&lt;a href="#fn:1" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;1&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; des BVerwG vom 07.12.2016 dargelegt, dass die von mir vorgenommene Einlegung des Widerspruchs die Formerfordernisse erfüllt. Auch die Übertragbarkeit der Rechtssprechung auf die Sozialgerichtsbarkeit habe ich dargelegt. Wie sich bei meiner erneuten Recherche gezeigt hat, wird auf diese Rechtssprechung mittlerweile auch vom BSG verwiesen.&lt;sup id="fnref:2"&gt;&lt;a href="#fn:2" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;2&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; Meine Ausführung sind damit vollumfänglich auch im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit bestätigt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der mir am XX.XX.2024 zugegangene erneute Hinweis des Gerichts stützt sich erneut darauf, dass ich meinen Widerspruch mit einfacher E-Mail eingelegt haben soll. Zusätzlich wird darin auch der Hinweis der Beklagten vom XX.XX.2022 erwähnt bzw. damit gegen meinen Standpunkt argumentiert. Aus diesem Hinweis ist für mich nicht ersichtlich bzw. zweifelhaft, ob meine Äußerungen Beachtung gefunden haben. Damit einhergehend habe ich Zweifel, dass der Angelegenheit die nötige Aufmerksamkeit geschenkt wird.&lt;/p&gt;
&lt;h3 id="verfahren-mit-dem-az-s-xx-xx-xxx24-xx"&gt;Verfahren mit dem Az. &lt;strong&gt;S XX XX XXX/24 XX&lt;/strong&gt;
&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;In einem weiteren Verfahren unter dem Vorsitz von Frau XXXXXX mit dem Az. S XX XX XXX/24 XX erhielt ich am 20.XX.2024 die auf den 15.XX.2024 datierte Aufforderung zur Stellungnahme bzgl. der Erwiderung des Antragsgegners innerhalb von 3 Tagen. Diesem wurde in dem Verfahren, trotz fehlender Rückmeldung und der Eilbedürftigkeit, für seine Erwiderung eine erhebliche Fristverlängerung gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bezüglich meiner Stellungnahme wurden die vorgegebenen 3 Tage wiederum vonseiten des Gerichts nicht eingehalten. Der für mich negative Beschluss wurde mir am ebenfalls am 20.XX.2024 zugestellt. Ich hatte somit keine Möglichkeit, mich in dem Verfahren weiter zu äußern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier ergibt sich der Verdacht einer erheblichen Ungleichbehandlung, welcher sich augenscheinlich im noch anhängigen Verfahren fortsetzt.&lt;/p&gt;
&lt;hr&gt;
&lt;p&gt;Alternativ lässt die Sachlage in beiden Verfahren auch den Verdacht zu, dass von Beginn an eine Entscheidung von Seiten des Gerichts feststeht und daher meine Stellungnahmen nicht berücksichtigt bzw. gar nicht erst abgewartet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es geht mir bei diesem Ablehnungsgesuch daher nicht um eine etwaige unterschiedliche Rechtsauffassung von Frau XXXXXX, sondern insbesondere darum, dass ich den Eindruck habe, dass die bekannten und detailliert erläuterten Tatsachen in dem Verfahren mit dem Az. S XX XX XXXX/23 nicht ausreichend berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich kann ich nicht ausschließen, dass meine Rechtsansicht fehlerhaft sein könnte. Aber ich kann erwarten, dass meine Stellungnahmen gegenüber dem Gericht entsprechend zur Kenntnis genommen werden und im weiteren Verfahrensverlauf auch Beachtung finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner möchte ich mit diesem Ablehnungsgesuch auch sicherstellen, dass die Angelegenheit nicht nur mittelbar über einen Rechtspfleger, sondern unmittelbar durch die zuständige Richterin betrachtet wird. Meine Erfahrungen mit der XX. Kammer des SG Dortmund decken sich überhaupt nicht mit jenen aus der Gerichtsbarkeit in anderen Rechtsbereichen bzw. den anderen Kammern dieses Gerichts. Mir ist es daher auch wichtig zu verstehen, warum meine Ausführungen nun zum zweiten Mal keine Beachtung fanden und ob ich möglicherweise für die Zukunft an meiner Vorgehensweise etwas ändern muss, damit meine Äußerungen entsprechend gewürdigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit in der Angelegenheit.&lt;/p&gt;
&lt;h1 id="erwiderung"&gt;Erwiderung
&lt;/h1&gt;&lt;p&gt;Die Klage wird &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; zurückgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Verweis auf meine Ausführungen im Schreiben vom XX.XX.2023, insbesondere bezüglich des Urteils des BVerwG&lt;sup id="fnref1:1"&gt;&lt;a href="#fn:1" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;1&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; habe ich meinen Widerspruch &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; per &lt;strong&gt;einfacher E-Mail&lt;/strong&gt; eingelegt. Wie in dem Schreiben ausgeführt, und in der Vergangenheit durchgängig erwähnt, habe ich den Widerspruch mit einem elektronischen Dokument, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die E-Mail diente hierbei nur als Transportmittel und ist, entsprechend der Ausführungen des BVerwG, „mangels eines eigenständigen formbedürftigen Erklärungsinhalts mit dem Vorblatt einer Faxübertragung vergleichbar“&lt;sup id="fnref:3"&gt;&lt;a href="#fn:3" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;3&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung wird auch laufend vom BSG bestätigt: Mit Urteil vom 27.09.2023 führt das BSG aus, dass „[i]m Verwaltungsverfahren […] die Einreichung eines Widerspruchs über den Übermittlungsweg einer einfachen E-Mail daher nicht ausgeschlossen“[^4] ist. In einem solchen Fall „ist die Verwendung eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich, &lt;strong&gt;aber auch ausreichend&lt;/strong&gt;“[^5].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass „[s]oweit eine Behörde ein E-Mail-Postfach hat, […] sie qualifiziert signierte Dokumente elektronisch empfangen“[^6] kann. Hierzu wird weiter auf die Bundesrat-Drucksache 557/12, S. 49 verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine qualifizierten elektronischen Signatur kann weiterhin mit jeder handelsüblichen PDF-Anzeige Software geprüft werden. Hierzu ist, nach eigener Prüfung, sogar der in Windows 10 standardmäßig enthaltende Browser „Edge“ fähig. Neben den bisher von der Beklagten angenommenen formbedürftigen Erklärungen, im selben Format wie der Widerspruch, ist es damit praktisch an jedem Computer möglich, solche PDF-Dokumente anzuzeigen und die enthaltende Signatur zu prüfen. Ältere Versionen als Windows 10 kann man hierbei als bedeutungslos betrachten, da diese keine Sicherheitsupdate mehr erhalten und damit, aus Datenschutzgründen, von der Beklagten nicht mehr eingesetzt werden (dürfen).&lt;/p&gt;
&lt;h2 id="zusammenfassung"&gt;Zusammenfassung
&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend habe ich meinen Widerspruch als elektronisches Dokument, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht. Eine &lt;strong&gt;einfache E-Mail&lt;/strong&gt; liegt hier daher unzweifelhaft &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner habe ich nachgewiesen,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;dass dieses elektronische Dokument die Formerfordernisse erfüllte,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;unstreitig bei der Beklagten eingegangen ist&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;und für diese lesbar war.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Über die qualifizierten elektronischen Signatur war bzw. ist es für die Beklagte möglich gewesen, meine Urheberschaft und die Unveränderbarkeit des Dokuments zu prüfen. Die Beklagte ist hierzu, wie in meinen vorherigen Äußerungen im Laufe des Verfahrens gezeigt, technisch in der Lage und konnte diese Prüfung in der Vergangenheit ohne Problemen vornehmen.&lt;/p&gt;
&lt;hr&gt;
&lt;p&gt;Ich bitte das Gericht daher, einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner möchte ich hier an dieser Stelle schon ein Mal auf § 144 Abs. 2 Punkt 2 SGG hinweisen. Wie oben gezeigt gibt es mittlerweile ein Urteil des BSG hinsichtlich einer Fallgestaltung wie die vorliegende. Falls das Gericht in einer folgenden Entscheidung in diesem Verfahren hiervon abweichen möchte, halte ich die Zulassung zur Berufung für geboten. Ich möchte daher proaktiv darum bitten, diese in einem etwaigen Urteil zuzulassen.&lt;/p&gt;
&lt;div class="footnotes" role="doc-endnotes"&gt;
&lt;hr&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li id="fn:1"&gt;
&lt;p&gt;&lt;a class="link" href="https://www.bverwg.de/071216U6C12.15.0" target="_blank" rel="noopener"
&gt;BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C12.15.0]&lt;/a&gt;{.targetblank}&amp;#160;&lt;a href="#fnref:1" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&amp;#160;&lt;a href="#fnref1:1" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li id="fn:2"&gt;
&lt;p&gt;&lt;a class="link" href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_09_27_B_07_AS_10_22_R.html" target="_blank" rel="noopener"
&gt;BSG, Urteil 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R, ECLI:DE:BSG:2023:270923UB7AS1022R0&lt;/a&gt;{.targetblank}&amp;#160;&lt;a href="#fnref:2" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li id="fn:3"&gt;
&lt;p&gt;[BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, RZ. 22](https://&amp;#160;&lt;a href="#fnref:3" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;/div&gt;</description></item><item><title>„Die Klage hat daher keine Erfolgsaussichten“</title><link>https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/die-klage-hat-daher-keine-erfolgsaussichten/</link><pubDate>Tue, 19 Dec 2023 00:00:00 +0000</pubDate><guid>https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/die-klage-hat-daher-keine-erfolgsaussichten/</guid><description>&lt;img src="https://derzaunpfahl.pages.0xmax42.io/p/die-klage-hat-daher-keine-erfolgsaussichten/cover.webp" alt="Featured image of post „Die Klage hat daher keine Erfolgsaussichten“" /&gt;&lt;div class="rechtshinweis" style="
border-left: 6px solid #f7b13f;
background-color: #fffdf7;
padding: 1.25rem 1.5rem;
border-radius: 0.5rem;
font-weight: normal;
font-family: system-ui, sans-serif;
font-size: 0.95rem;
line-height: 1.6;
color: #333;
box-shadow: 0 1px 3px rgba(0,0,0,0.05);
"&gt;
&lt;div style="display: flex; align-items: center; margin-bottom: 0.75rem;"&gt;
&lt;svg xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" width="20" height="20" fill="#f7b13f" viewBox="0 0 24 24"
style="flex-shrink: 0; margin-right: 0.5rem;"&gt;
&lt;path d="M12 2C6.48 2 2 6.48 2 12s4.48 10 10 10
10-4.48 10-10S17.52 2 12 2zm0 17c-.55
0-1-.45-1-1s.45-1 1-1 1 .45 1 1-.45
1-1 1zm1-4h-2V7h2v8z" /&gt;
&lt;/svg&gt;
&lt;strong style="font-size: 1.05rem;"&gt;Wichtiger Hinweis&lt;/strong&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p style="margin: 0;"&gt;
Dieser Text stellt &lt;strong&gt;keine Rechtsberatung&lt;/strong&gt; oder ähnliche Beratung dar.&lt;br&gt;
Ich bin &lt;strong&gt;weder Rechtsanwalt&lt;/strong&gt; noch habe ich eine andere juristische Ausbildung.&lt;br&gt;
Dieser Beitrag stellt eine &lt;strong&gt;Meinungsäußerung&lt;/strong&gt; nach bestem Wissen und Gewissen dar.
&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;h1 id="vorbemerkung"&gt;Vorbemerkung
&lt;/h1&gt;&lt;p&gt;Die folgende Stellungnahme wurde im Kontext eines laufenden Verfahrens vor dem SG Dortmund entwickelt. Der ursprüngliche Widerspruch hat Anfang Dezember Geburtstag gefeiert. Ich erwarte, dass auch das Verfahren noch so weit andauern wird, bis dieses seinen ersten Geburtstag erlebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kontext ist, dass das Gericht die bisherige Argumentation möglicherweise nicht sorgsam gelesen hat. Daraus hat ein Hinweis des Gerichts resultiert, nachdem „[d]ie Klage […] keine Erfolgsaussichten“ hat. Als ich auf diese Situation aufmerksam wurde, kam mir nur ein Gedanke: „&lt;strong&gt;Wetten, dass..?&lt;/strong&gt;“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie in folgenden Ausführungen zu lesen, wurde von Beginn an durchgängig damit argumentiert, einen Widerspruch als elektronisches Dokument, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, eingelegt zu haben. Eine qualifizierten elektronischen Signatur ist ein Verfahren um ein Dokument, ähnlich einer regulären Unterschrift zu unterschreiben und ersetzt in vielen Fällen ein etwaiges Schriftformerfordernis – also das handschriftliche Unterschreiben und übermitteln in Papierform.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Hinweis der Kammer enthielt dann nur den Verweis auf zwei Urteilen, welche sich damit beschäftigten, ob es ausreicht, eine einfache E-Mail zum Einlegen eines Widerspruchs zu verwenden – das heißt konkret im E-Mail-Text. Dass es in diesem vorliegenden Fall nicht um so eine Fallgestaltung geht und dies auch von Beginn an eindeutig erklärt wurde, lässt den Eindruck entstehen, dass beim SG Dortmund nicht so genau hingeschaut wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Genießen Sie meinen folgenden Versuch, auf höfliche, aber gründliche Weise darzulegen, warum die Einschätzung des Gerichts einer erneuten Überprüfung bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die Anonymität aller Beteiligten zu wahren, wurden entsprechende Daten aus dem Text entfernt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;[toc]&lt;/p&gt;
&lt;h1 id="hinweis-der-kammer"&gt;Hinweis der Kammer
&lt;/h1&gt;&lt;p&gt;In den folgenden Abschnitten werde ich zeigen, dass die von mir angewandte Vorgehensweise bezüglich der Einlegung meines Widerspruchs die vorgeschriebene Form gewahrt hat.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id="einleitung"&gt;Einleitung
&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Im Folgenden möchte ich die wesentlichen Punkte meiner Argumentation hervorheben, bevor ich detailliert auf den Inhalt eingehe. Diese sind, dass&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ich bisher konsistent mit einem elektronischen Dokument, versehen mit einer Qualifizierten elektronischen Signatur, argumentiert habe: (siehe Abschn. &lt;a class="link" href="#bisherige-argumentation" &gt;2.2&lt;/a&gt;),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die analog anwendbare Rechtsprechung des BVerwG genau mit den Tatsachen meines Falls übereinstimmt und die Zulässigkeit eines Widerspruchs in der von mir gewählten Form bestätigt: (siehe Abschn. &lt;a class="link" href="#rechtsprechung-zu-der-kombination" &gt;2.3&lt;/a&gt;),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Rechtsbehelfsbelehrung der Stadt Arnsberg im fraglichen Bescheid zusätzlich zu der konkludenten eine explizite Zugangseröffnung enthält: (siehe Abschn. &lt;a class="link" href="#rechtsbehelfsbelehrung" &gt;2.4&lt;/a&gt;),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die von der Kammer angeführten Urteile auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar sind, während die Erfüllung der Formerfordernisse durch meine Vorgehensweise in der Rspr. anerkannt ist: (siehe Abschn. &lt;a class="link" href="#durch-die-kammer-genannte-urteile" &gt;2.5&lt;/a&gt;),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auch die Beklagte keine überzeugende Argumentation gegen die Wirksamkeit meines Widerspruchs vorgebracht hat: (siehe Abschn. &lt;a class="link" href="#stellungnahme-zum-schreiben-des-hsk" &gt;3.&lt;/a&gt;),&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;und ich daher mit meinem Widerspruch die relevanten Formerfordernisse erfüllt habe.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Ich würde Sie dementsprechend bitten, meine neue Stellungnahme und meine bisherigen Äußerungen umfassend zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id="bisherige-argumentation"&gt;Bisherige Argumentation
&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ich möchte auf meine unbestrittenen Äußerungen in der Klageschrift vom XX.XX.2023 hinweisen. Darin beschreibe, dass „[d]er Widerspruch […] der Beklagten […] unstreitig am XX.XX.2022 zugegangen“ ist und dieser „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Beschreibung wird später im selben Abschnitt detailliert fortgeführt, indem ich ausführe, „dass der hier relevante Widerspruch beim Jobcenter Arnsberg […] eingetroffen ist“ und „die Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet war“. Ebenso präzisiere ich die Definition der »Datei« durch die Angabe ihres „Format[s] (PDF/A, qualifizierte elektronische Signatur)“.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb argumentiere ich durchgehend und konsistent, dass in diesem Fall keine »einfache E-Mail« zur Einreichung des Widerspruchs verwendet wurde. Ganz im Gegenteil habe ich wiederholt von einer per E-Mail versendeten Datei geschrieben. Daraus ergibt sich eine kombinierte Konstellation: Zum einen eine einfache E-Mail ohne eigenständigen formbedürftigen Erklärungsinhalt – vergleichbar mit einem Briefumschlag ohne Fenster – und zum anderen eine angehängte PDF-Datei – wiederum mit dem im Briefumschlag versendeten Dokument vergleichbar –, welche durch die angefügte qualifizierten elektronischen Signatur, schriftformersetzenden Charakter hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner finden Sie im Anhang &lt;strong&gt;AX&lt;/strong&gt; die fragliche PDF-Datei zur eigenen Prüfung der Signatur. Es ist möglich, dass diese auf dem regulären Weg nicht an Sie übertragbar ist. Ich würde ggf. um einen Hinweis und die Angabe bitten, wie ich Ihnen die Datei alternativ übermitteln kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im folgenden Abschnitt werde ich im Detail auf diese Konstellation eingehen und die Zulässigkeit nachweisen.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id="rechtsprechung-zu-der-kombination"&gt;Rechtsprechung zu der Kombination »einfache E-Mail« und »PDF-Dokument mit QeS&lt;sup id="fnref:1"&gt;&lt;a href="#fn:1" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;1&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; versehen«
&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wie zuvor dargestellt, bestehen bezüglich meines Widerspruchs zwei separat zu betrachtende Komponenten. Da es eine Herausforderung ist, hierzu Urteile im Bereich der SGG zu finden, werde ich folgend mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) argumentieren.&lt;/p&gt;
&lt;h3 id="vergleichbarkeit-der-gesetzlichen-regelungen"&gt;Vergleichbarkeit der gesetzlichen Regelungen
&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Die im Verwaltungsrecht geltenden Regelungen, konkret § 70 VwGO und § 3a BVwVfG, sind in den entscheidenden Punkten mit den hier maßgeblichen Regelungen, § 84 SGG und § 36a SGB I, identisch. Diese Aussage bezieht sich insbesondere auf § 70 Abs. 1 VwGO im Vergleich zu § 84 Abs. 1 SGG und die Absätze Nr. 1, Nr. 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 bis zum zweiten Halbsatz und Absatz Nr. 3 im § 3a BVwVfG zu § 36a SGB I im Vergleich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unterschiedlichen Regelungen in beiden Gesetzesgrundlagen wiederum haben keinen Regelungsinhalt, welcher den hier behandelten Fall berührt. Daraus kann gefolgert werden, dass die Rechtsprechung im Bereich dieser Regelungen im Verwaltungsrecht auf das Sozialrecht übertragbar ist. Darüber hinaus verdeutlichen die verwendeten Metaphern – die E-Mail als Briefumschlag und die mit QeS versehene PDF-Datei als das eigentliche formbedürftige Schreiben – treffend die Äquivalenz der Situation im digitalen Kontext.&lt;/p&gt;
&lt;h3 id="urteil-das-bundesverwaltungsgericht-vom-07122016"&gt;Urteil das Bundesverwaltungsgericht vom 07.12.2016
&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;In einem hinsichtlich der Form des Widerspruchs vergleichbaren Fall&lt;sup id="fnref:2"&gt;&lt;a href="#fn:2" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;2&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; hat sich das BVerwG schon im ersten Leitsatz eindeutig geäußert. Hier heißt es, dass „ein Widerspruchsschreiben […] im pdf-Format […] [welches] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“&lt;sup id="fnref:3"&gt;&lt;a href="#fn:3" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;3&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; worden ist und „als Anlage mittels einfacher E-Mail an die zuständige Behörde übermittelt“&lt;sup id="fnref1:3"&gt;&lt;a href="#fn:3" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;3&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; wurde, „dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG genügen“&lt;sup id="fnref2:3"&gt;&lt;a href="#fn:3" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;3&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; kann – daher jenem Formerfordernis, welches in wesentlichen gleichlautend mit den Regelungen im Sozialrecht übereinstimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Urteil wird dann weiter ausgeführt, dass „[d]ie Ersetzung des in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Schriftformerfordernisses durch die elektronische Form […] nicht durch anderweitige Regelungen ausgeschlossen“&lt;sup id="fnref:4"&gt;&lt;a href="#fn:4" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;4&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; ist – dies entspricht gleichlautend § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Auch im gegebenen Kontext trifft dies zu und es besteht kein anderweitiger Ausschluss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die folgenden Erläuterungen, dass „[d]er Widerspruch […] auch mittels eines elektronischen Dokuments eingelegt werden“&lt;sup id="fnref1:4"&gt;&lt;a href="#fn:4" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;4&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; kann, „wenn dieses […] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“&lt;sup id="fnref2:4"&gt;&lt;a href="#fn:4" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;4&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; wurde, ist i. V. m. § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I auf vorliegenden Fall übertragbar und entspricht exakt der vorliegenden Konstellation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Übermittlung des „Widerspruchsschreiben mittels einfacher E-Mail“&lt;sup id="fnref:5"&gt;&lt;a href="#fn:5" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;5&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; steht [d]er Ersetzung des Schriftformerfordernisses […] nicht entgegen“&lt;sup id="fnref1:5"&gt;&lt;a href="#fn:5" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;5&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; wie weiter ausgeführt wird. Bei einer positiven Prüfung der angefügten QeS „steht für den Empfänger der Nachricht mit Gewissheit fest, dass das Dokument seit der Signatur nicht verändert wurde und vom richtigen Absender stammt“&lt;sup id="fnref2:5"&gt;&lt;a href="#fn:5" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;5&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt;. Hierzu passend wird abschließend erklärt, dass „die E-Mail mangels eines eigenständigen formbedürftigen Erklärungsinhalts mit dem Vorblatt einer Faxübertragung vergleichbar“&lt;sup id="fnref:6"&gt;&lt;a href="#fn:6" class="footnote-ref" role="doc-noteref"&gt;6&lt;/a&gt;&lt;/sup&gt; ist.&lt;/p&gt;
&lt;h4 id="übertragbarkeit-der-rechtsprechung"&gt;Übertragbarkeit der Rechtsprechung
&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die Übertragbarkeit der Rechtsprechung wird aufgrund der gleichlautenden Regelung in den Urteilen des SG Berlin vom 10.05.2019 (Az. S 37 AS 13511/18), 13.08.2020 (S 37 AS 4462/19) und vom 08.12.2020 (Az. S 179 AS 10734/19); ferner auch im Urteil des SG Lübeck vom 16.10.2020 (Az. S 16 AS 116/19) praktiziert – hier spezifisch hinsichtlich des oben erläuterten Urteils des BVerwG. Ein ähnliches Bild zeigt auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2022 (Az. L 9 AS 3190/22), welches ebenso selbstverständlich auf die Rechtsprechung im Verwaltungsrecht – bei gleichlautenden Regelungen – verweist.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id="rechtsbehelfsbelehrung"&gt;Rechtsbehelfsbelehrung
&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nachfolgend erörtere ich die Rechtsbehelfsbelehrung im Abschnitt »Ihre Rechte« des für dieses Verfahren relevanten Bescheids der Beklagten, datiert auf den XX.XX.2022. Aus dieser werde ich herausarbeiten, dass diese eine explizite Zugangseröffnung darstellt und ebenfalls die von mir genutzte Vorgehensweise ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Belehrung folgend, konnte „[d]er Widerspruch […] bei der o.g. Behörde auch in elektronischer Form erhoben werden.“[^7] Dabei muss „[d]as elektronische Dokument […] für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet“[^8] und „mit einer qua­lifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein“[^9]. Alternativ darf es auch „von der verantwor­tenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 36a SGB I an das der o.g. Behörde zugeordnete Behördenpostfach (beBPo) eingereicht werden“[^9] – »signiert« bedeutet in diesem Kontext die Anbringung des Namens als gedruckten Text.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet daher explizit einen Zugang, um einen Widerspruch in elektronischer Form zu erheben. Hierbei muss das Dokument – wie im vorliegenden Fall erfolgt – mit einer QeS versehen sein. Die Alternative in Satz 7 eröffnet einen weiteren Weg, über welchen der Widerspruch auf einem »sicheren Übermittlungsweg«[^10] übertragen werden muss und damit &lt;strong&gt;keine&lt;/strong&gt; qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wird nachfolgend darauf hingewiesen, dass „[e]ine Übermittlung per einfacher E-Mail […] nicht rechtswirksam möglich“[^11] ist. Im Lichte meiner Erläuterungen beschränkt sich diese Aussage einzig auf die &lt;strong&gt;alleinige&lt;/strong&gt; Übermittlung des Widerspruchs per &lt;strong&gt;einfacher&lt;/strong&gt; E-Mail – ohne eine QeS der verantwortenden Person. Dies folgt daraus,&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;dass es andernfalls gar keinen Anwendungsfall für die QeS geben würde, auf welche in Satz 7 noch hingewiesen wurde,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;die Aussage, dass die Übermittlung „nicht rechtswirksam möglich“[^11] ist, eine auf die Rechtslage hinweisende Klarstellung und keine grundsätzliche Ablehnung darstellt,&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;auch die Äußerungen der Beklagten in Ihrem Widerspruchsbescheid[^12] eine solche Interpretation nicht zulässt&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;und im Kontext meiner bisherigen Erläuterungen die Übermittlung eines mit QeS versehenden Dokuments per E-Mail gerade nicht als Übermittlung per »einfacher E-Mail« bezeichnet werden kann.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;Daneben verweise ich umfassend auf meine bisherige Argumentation in der Klageschrift und meiner Stellungnahme vom XX.XX.22 hinsichtlich der konkludente Zugangseröffnung: Die mehreren bisher über den gleichen Weg angenommenen Erklärungen, bei welchen die Formerfordernisse des § 36a SGB I ebenso maßgeblich waren, sprechen hier dafür, dass der Zugang entsprechend eröffnet war.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id="durch-die-kammer-genannte-urteile"&gt;Durch die Kammer genannte Urteile
&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Meine Überprüfung der von der Kammer herangezogenen Urteile hat ergeben, dass diese nicht unmittelbar auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind, da sie sich ausschließlich auf Widersprüche beziehen, die lediglich per einfacher E-Mail eingereicht wurden. Allerdings unterstützen die Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2022 – L 7 AS 1191/21 NZB und des LSG Baden-Württemberg vom 21.04.2021 – L 3 AS 926/21, zusammen mit weiteren einschlägigen Urteilen, die Rechtsauffassung, dass die Einlegung eines Widerspruchs mittels eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur (QeS) den formellen Anforderungen genügt, selbst wenn dieser nicht über einen als sicher geltenden Übermittlungsweg zugestellt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtsprechung bestätigt, dass ein elektronisches Dokument mit einer QeS, wie es bei meinem Widerspruch der Fall war, eine rechtlich zulässige Form der Widerspruchseinlegung darstellt und den Formerfordernissen genügt. Somit untermauern diese Urteile die Rechtmäßigkeit des von mir gewählten Verfahrens und stärken die Position, dass mein Widerspruch formgerecht erfolgt ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2 id="zusammenfassung"&gt;Zusammenfassung
&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In der Gesamtschau der Argumentation wird deutlich, dass mein Vorgehen bei der Einlegung des Widerspruchs den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Zugangseröffnung der Beklagten bzw. der Stadt Arnsberg hat implizit und explizit stattgefunden. Mein Widerspruch ist als elektronisches Dokument versehen mit einer QeS, entsprechend § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I, an die Beklagte übermittel worden. Dieses elektronisches Dokument war für die Bearbeitung geeignet und konnte – unbestreitbar aufgrund der QeS – mir als Urheber zugeordnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Rechtsprechung bestätigt ist auch die Übermittlung des elektronischen Dokuments, versehen mit einer QeS, per einfacher E-Mail zulässig. Die klare Parallele zwischen den Regelungen im Verwaltungsrecht und im Sozialrecht, gestützt durch zahlreiche Urteile, lässt keinen Zweifel an der Zulässigkeit der von mir gewählten Form der Widerspruchseinlegung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgrund der dargelegten Argumente und der unterstützenden Rechtsprechung steht unzweifelhaft fest, dass mein Widerspruch alle formellen Anforderungen erfüllt und somit rechtsgültig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte die Kammer gemäß meinen Darlegungen noch nicht überzeugt sein, bitte ich um entsprechende Hinweise oder um eine substantiell begründete Entscheidung gegen meine Anträge, sollte ein Formmangel vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h1 id="stellungnahme-zum-schreiben-des-hsk"&gt;Stellungnahme zum Schreiben des HSK vom XX.XX.23
&lt;/h1&gt;&lt;p&gt;Hinsichtlich der Charakterisierung meines Schreibens vom XX.XX.2022 muss ich mich der Beklagten insoweit anschließen, als das übermittelte Dokument tatsächlich nur eine nachgereichte Begründung darstellte – daher war die Signierung meinerseits unnötig. Dies gilt dagegen &lt;strong&gt;nicht&lt;/strong&gt; bezüglich der anderen von mir vorgebrachten formbedürftigen Erklärungen.[^13]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bezüglich des weiteren Vortrags möchte ich anmerken, dass die Interpretation, ich wäre mir etwaige Formvorschriften bewusst gewesen, weil ich in der Vergangenheit andere Widersprüche auf anderem Wege eingereicht habe, einer genaueren Betrachtung bedarf. Es ist mein Recht, jede meiner Erklärungen gegenüber der Beklagten in einer jeweils angemessenen, aber von mir zu bestimmenden Form zu übermitteln. Ich bin der Auffassung, dass es nicht zuträglich ist, aus der Wahl meiner rechtlichen Mittel einen Nachteil für meine Position abzuleiten. Dies würde bedeuten, meine rechtmäßige Ausübung der Verfahrensrechte nicht gebührend zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner ist, wie oben dargestellt, die Formvorschrift durch meinen Widerspruch eindeutig erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;hr&gt;
&lt;p&gt;Ich vertraue darauf, dass das Gericht die dargelegten Argumente und Sachverhalte mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und eine gerechte Entscheidung treffen wird, und bedanke mich für die aufmerksame Betrachtung meines Anliegens.&lt;/p&gt;
&lt;div class="footnotes" role="doc-endnotes"&gt;
&lt;hr&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li id="fn:1"&gt;
&lt;p&gt;QeS: &lt;strong&gt;Q&lt;/strong&gt;ualifizierte &lt;strong&gt;e&lt;/strong&gt;lektronische &lt;strong&gt;S&lt;/strong&gt;ignatur&amp;#160;&lt;a href="#fnref:1" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li id="fn:2"&gt;
&lt;p&gt;&lt;a class="link" href="https://www.bverwg.de/071216U6C12.15.0" target="_blank" rel="noopener"
&gt;BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C12.15.0]&lt;/a&gt;{.targetblank}&amp;#160;&lt;a href="#fnref:2" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li id="fn:3"&gt;
&lt;p&gt;ebd. Leitsatz 1.&amp;#160;&lt;a href="#fnref:3" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&amp;#160;&lt;a href="#fnref1:3" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&amp;#160;&lt;a href="#fnref2:3" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li id="fn:4"&gt;
&lt;p&gt;ebd., RZ. 20&amp;#160;&lt;a href="#fnref:4" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&amp;#160;&lt;a href="#fnref1:4" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&amp;#160;&lt;a href="#fnref2:4" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li id="fn:5"&gt;
&lt;p&gt;ebd., RZ. 21&amp;#160;&lt;a href="#fnref:5" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&amp;#160;&lt;a href="#fnref1:5" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&amp;#160;&lt;a href="#fnref2:5" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;li id="fn:6"&gt;
&lt;p&gt;ebd., RZ. 22&amp;#160;&lt;a href="#fnref:6" class="footnote-backref" role="doc-backlink"&gt;&amp;#x21a9;&amp;#xfe0e;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;/div&gt;</description></item></channel></rss>